Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1957-11-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

Erlöschen von Ansprüchen § 1

Gleichgestellte Ansprüche § 2

Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche § 3

ZWEITER TEIL

Zu erfüllende Ansprüche

Ansprüche aus der Nachkriegszeit § 4

Versorgungs- und Schadensersatzansprüche § 5

Wohnsitzvoraussetzungen § 6

Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen § 7

Auflösung von Verträgen § 8

Ansprüche aus Grundstücksübereignungen § 9

Ansprüche aus Grundpfandrechten § 10

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung § 11

Ansprüche aus Verwahrungen § 12

Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen § 13

Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen § 14

Ausgleichungsansprüche § 15

Gesetzeskonkurrenz § 16

Zulässigkeit von Aufrechnungen § 17

Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 18

Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte § 19

Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken § 20

Beweisregel § 21

Enteignungsrecht § 22

Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz § 23

Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen § 24

Anspruchsschuldner § 25

Anmeldung § 26

Anmeldestellen § 27

Anmeldefrist, Nachsichtgewährung § 28

Klagefrist § 29

DRITTER TEIL (§§ 30 - 67) (weggefallen)

VIERTER TEIL (§§ 68 - 84) (weggefallen)

FÜNFTER TEIL (§ 85) (weggefallen)

SECHSTER TEIL

Schlußvorschriften

Erster Abschnitt

Vertragshilfevorschriften

Erster Titel

Änderung des Vertragshilfegesetzes

Aufhebung von Gesetzesvorschriften

§ 86

Zweiter Titel

Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen

Stundung und Herabsetzung § 87

Vertretung der Gläubiger § 88

Versammlung der Gläubiger § 89

Besonderheiten des Verfahrens § 90

Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren § 91

Zweiter Abschnitt

Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen

Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen § 92

Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung § 93

Sondervermögen eigener Art § 94

Dritter Abschnitt

Sonstige Schlußvorschriften

Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen § 95

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 96

Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes § 97

Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn § 98

Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes § 99

Kraftloswerden von Wertpapieren § 100

Londoner Schuldenabkommen § 101

Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger § 102

Gerichtliche Verfahren über Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger § 103

Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden § 104

Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden § 105

Kosten anhängiger Gerichtsverfahren § 106

Freistellung von Verwaltungsgebühren § 107

Amts- und Rechtshilfe § 108

Sondervorschriften für Berlin § 109

Sondervorschriften wegen des Saarlandes § 110

Berlin-Klausel § 111

Inkrafttreten § 112

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Erlöschen von Ansprüchen

(1) Ansprüche gegen

1.

das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,

2.

das ehemalige Land Preußen,

3.

das Unternehmen Reichsautobahnen

erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.

(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.

§ 2 Gleichgestellte Ansprüche

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf

1.

Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;

2.

Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke;

3.

Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;

4.

Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche

(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten

1.

Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind mit Ausnahme der Schäden von Personen, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;

2.

Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind;

3.

Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger;

4.

Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen;

5.

Schäden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, daß die Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des Deutschen Reichs gegenüber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft oder gegenüber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Versicherungsunternehmen erlöschen.

(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.

Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche

§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit

(1) Zu erfüllen sind

1.

Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;

2.

Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.

die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.

Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;

2.

Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.

§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche

(1) Zu erfüllen sind

1.

Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;

2.

Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.

Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);

2.

Ansprüchen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden;

3.

Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen;

4.

Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Art beruhen.

Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.

(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.

§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen

(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die

1.

am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder

2.

am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder

2a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder

3.

nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen

a)

als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

b)

als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder

c)

als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder

d)

im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.

aa) von Ehegatten,

bb) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

cc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

dd) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

ee) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

ff) von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

gg) von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.

(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.

§ 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen

(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.

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