Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“§ 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“§ 3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 2Ausbildung und AusbildungsverhältnisUnterabschnitt 1Allgemeines§ 6Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesUnterabschnitt 2Ausbildung§ 7Ziel der Ausbildung§ 8Gemeinsames Ausbildungsziel§ 9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten§ 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12Dauer§ 13Teile der Ausbildung§ 14Ausbildungsorte§ 15Pflegepraktikum§ 16Praxisanleitung§ 17Praxisbegleitung§ 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung§ 19Gesamtverantwortung der Schule§ 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung§ 21Staatliche Prüfung§ 22Mindestanforderungen an Schulen§ 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 24Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 25Anrechnung von FehlzeitenUnterabschnitt 3Ausbildungsverhältnis§ 26Ausbildungsvertrag§ 27Pflichten des Ausbildungsträgers§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden§ 29Ausbildungsvergütung§ 30Sachbezüge§ 31Überstunden und ihre Vergütung§ 32Probezeit§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 36Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher GemeinschaftenAbschnitt 3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen§ 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 39Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 46Anpassungsmaßnahmen§ 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 49Eignungsprüfung§ 50Kenntnisprüfung§ 51AnpassungslehrgangAbschnitt 4DienstleistungserbringungUnterabschnitt 1Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen§ 52Dienstleistungserbringung§ 53Meldung der Dienstleistungserbringung§ 54Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 56Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 58Pflicht zur erneuten MeldungUnterabschnitt 2Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland§ 59Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten StaatAbschnitt 5Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der BehördenUnterabschnitt 1Zuständigkeit§ 60Zuständige BehördeUnterabschnitt 2Weitere Aufgaben§ 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 62Warnmitteilung§ 63Löschung einer Warnmitteilung§ 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 65Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 6Verordnungsermächtigung§ 66Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAbschnitt 7Bußgeldvorschriften§ 67BußgeldvorschriftenAbschnitt 8Übergangs- und Schlussvorschriften§ 68Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen§ 69Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens§ 72Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder
die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten ausüben will.
§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder
die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausüben will.
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
bei der Erteilung
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder
die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder
die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.
(2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietechnische Assistentin oder den Anästhesietechnischen Assistenten und die Operationstechnische Assistentin oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem, die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie deren kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Ausbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist.
§ 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
Alle Auszubildenden sind zu befähigen,
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung spezifischer Anforderungen von diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen im ambulanten und stationären Bereich,
geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von berufsfeldspezifischen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie,
sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, medizinischen Geräten und Materialien sowie mit Medizinprodukten,
Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,
Einhalten der Hygienevorschriften sowie der rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften,
Übernehmen der Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,
Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen,
fachgerechte Übergabe und Überleitung der Patientinnen und Patienten einschließlich des Beschreibens und der Dokumentation ihres gesundheitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,
angemessenes Kommunizieren mit den Patientinnen und Patienten sowie weiteren beteiligten Personen und Berufsgruppen,
Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der angewendeten Maßnahmen,
Aufbereiten von Medizinprodukten und medizinischen Geräten und
Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
fach- und situationsgerechtes Assistieren bei anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren und operativen Eingriffen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen sowie
insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen anzuwenden:
interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit und fachliche Kommunikation,
Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifender Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.