Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-04-30
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;

2.

für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;

3.

für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

„radioaktive Abfälle“: alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;

2.

„abgebrannte Brennelemente“: Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;

3.

„umschlossene Strahlenquelle“: ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

4.

„Verbringung“: alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;

5.

„Endlagerung“: die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

6.

„Wiederaufarbeitung“: ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist;

7.

„Versender“: jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;

8.

„Empfänger“: jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;

9.

„Mitgliedstaat“: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Drittland“: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

11.

„Ursprungsland“ oder „Ursprungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;

12.

„Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;

13.

„Durchfuhrland“ oder „Durchfuhrmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;

14.

„zuständige Behörde“: jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;

15.

„anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;

16.

„ordnungsgemäß gestellter Antrag“: der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt;

17.

„Sammelgenehmigung“: eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge.

§ 4 Einheitlicher Begleitschein

(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.

§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig

1.

an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder

2.

in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.

(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

1.

aus dem Inland

a)

in einen Mitgliedstaat oder

b)

in ein Drittland,

2.

in das Inland aus einem Drittland oder

3.

durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,

verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn

1.

die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,

2.

diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und

3.

bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§ 6 Antragstellung

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen

1.

in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,

2.

in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,

3.

in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.

(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.

§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.

(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.

§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

1.

die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten

a)

unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder

b)

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,

2.

die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,

3.

sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und

4.

die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes, verstößt.

(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

§ 9 Verbringung in ein Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn

1.

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,

2.

bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,

3.

ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und

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