Aufenthaltsverordnung
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenKapitel 2Einreise und Aufenthalt im BundesgebietAbschnitt 1Passpflicht für Ausländer§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 12Grenzgängerkarte§ 13Notreiseausweis§ 13aEU-Rückkehrausweis§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen Abschnitt 2Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1Allgemeine Regelungen§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte Unterabschnitt 2Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt§ 21Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten Unterabschnitt 3Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal§ 24Befreiung für Seeleute§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum Unterabschnitt 4Sonstige Befreiungen§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer§ 29Befreiung in Rettungsfällen§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 Abschnitt 3Visumverfahren§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde Abschnitt 3aAnerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen§ 38bAufhebung der Anerkennung§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages Abschnitt 4Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung Kapitel 3Gebühren§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte§ 45aGebühren für Expressverfahren§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen§ 45cGebühr bei Neuausstellung§ 46Gebühren für das Visum§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen§ 49Bearbeitungsgebühren§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger§ 51Widerspruchsgebühr§ 52Befreiungen und Ermäßigungen§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften§ 55Ausweisersatz§ 56Ausweisrechtliche Pflichten§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes Kapitel 5Verfahrensvorschriften Abschnitt 1Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente§ 58Vordruckmuster§ 59Muster der Aufenthaltstitel§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU§ 60Lichtbild§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik Abschnitt 2Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz Unterabschnitt 1Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen§ 61eQualitätsstatistik§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung Unterabschnitt 2Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden§ 63Ausländerdatei A§ 64Datensatz der Ausländerdatei A§ 65Erweiterter Datensatz§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere§ 67Ausländerdatei B§ 68Löschung§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen§ 70(weggefallen) Unterabschnitt 3Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden§ 71Übermittlungspflicht§ 72Mitteilungen der Meldebehörden§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes§ 74Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen§ 75(weggefallen)§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen Unterabschnitt 4Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik Kapitel 6Ordnungswidrigkeiten§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen Anlagen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder
des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
der amtliche Ausweis
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und
EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8),
der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
Familienname und ggf. Geburtsname,
den oder die Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
Größe,
Farbe der Augen,
Wohnort,
Staatsangehörigkeit.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
die Abkürzung
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