Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, von denen § 21 Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, von denen § 23 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) neu gefasst worden ist und von denen § 23 Nummer 2 durch Artikel 3 Nummer 1a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
für die auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten Leistungsdaten für vollstationäre Krankenhausfälle vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine durchschnittliche Fallschwere (Casemixindex) und eine durchschnittliche Verweildauer ermittelt werden können, den in der Anlage für das einzelne Krankenhaus ausgewiesenen Euro-Betrag,
die im Jahr 2019 ihre Leistungen ausschließlich als besondere Einrichtung nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erbracht haben oder für die eine Ermittlung des Casemixindex und der durchschnittlichen Verweildauer nicht möglich ist, 560 Euro,
die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und
die vollstationäre oder voll- und teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro,
die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 190 Euro.
§ 2 Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1557 - 1593)
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