Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens Auslandsbonds, Begebungsland§ 1 Bereinigung der Auslandsbonds§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung§ 3 Feststellungsbescheide§ 4 Nebenurkunden§ 5 Tilgungsstücke§ 6 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten§ 7 Auslandsbevollmächtigte§ 8 Auslandsspruchstellen§ 9 Anmeldung bei der Prüfstelle§ 10 Prüfstellen§ 11 Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds§ 12 Sammelanerkennung§ 13 Leistungsverbot§ 14 Ersatzurkunden§ 15 Entzogene Auslandsbonds§ 16 Amts- und Rechtshilfe§ 17 Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen§ 18 Stichtag§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 20Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten Anmeldung, Anmeldefristen§ 21 Inhalt der Anmeldung§ 22 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds§ 23 Beweisführung§ 24 Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten§ 25 Zurücknahme der Anmeldung§ 26 Anerkennung des Auslandsbonds§ 27 Ablehnung der Anerkennung§ 28 Rechtsbehelfe§ 29 Antrag auf Überprüfung der Ablehnung§ 30 Antrag auf gerichtliche Entscheidung§ 31 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung§ 32 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands§ 33 Vereinbarte Schiedsgerichte§ 34 Gesetzliche Schiedsgerichte§ 35 Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung§ 36Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle Anmeldung, Anmeldefristen§ 37 Rechtmäßiger Erwerb§ 38 Inhalt der Anmeldung§ 39 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds§ 40 Beweisführung§ 41 Unzuständigkeit der Prüfstelle§ 42 Zurücknahme der Anmeldung§ 43 Anerkennung durch die Prüfstelle§ 44 Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung§ 45 Einspruch des Ausstellers§ 46 Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung§ 47 Durchführung der Entscheidung§ 48Abschnitt IV Doppelanmeldungen§ 49Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds§ 50 Nachträgliche Anerkennung§ 51 Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds§ 52 Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden§ 53 Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke§ 54Abschnitt VI Sammelanerkennung Antrag auf Sammelanerkennung§ 55 Ermittlungen§ 56 Entscheidung über die Sammelanerkennung§ 57 Durchführungsvorschriften§ 58Abschnitt VII Freigabe von Sicherheiten Voraussetzungen der Freigabe§ 59 Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens§ 60 Wirkung der Freigabeentscheidung§ 61Abschnitt VIII Kosten Verfahrenskosten§ 62 Erstattung von Aufwendungen§ 63 Verwaltungsabgabe§ 64 Durchführungsvorschriften§ 65Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften Bindende Wirkung der Entscheidungen§ 66 Ausschließliche Zuständigkeit§ 67 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds§ 68 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften§ 69 Zustellungen§ 70 Kammern für Wertpapierbereinigung§ 71 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung§ 72 Mehrheit von Ausstellern§ 73 Auslandsbonds des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen§ 74 Ein- und Ausfuhrvorschriften§ 75 Durchführungsvorschriften§ 76 Mitwirkung des Begebungslands§ 77Abschnitt X Schlußvorschriften Land Berlin§ 78 Inkrafttreten§ 79
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des
Bereinigungsverfahrens
§ 1 Auslandsbonds, Begebungsland
(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.
(2) ...
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
§ 4 Feststellungsbescheide
Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grunde von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.
§ 5 Nebenurkunden
(1) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften für einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prüfungsverfahren angemeldet wird.
(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungsverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.
(3) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde geltend gemacht werden können. Nebenurkunden, die hiernach selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich eine Entscheidung über die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt.
§ 6 Tilgungsstücke
(1) Auslandsbonds, die
vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder
von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder
vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind,
gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Tilgungszwecken erworben und als kraftlos (Tilgungsstücke). Diese Auslandsbonds werden weder anerkannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungsansprüchen nach § 54.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.
§ 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.
§ 8 Auslandsbevollmächtigte
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes Begebungsland, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Auslandsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds des Begebungslands zuständig, für das er bestellt ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung abweichend regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen aus. Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, können sie dem Auslandsbevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig untersagen. Die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum nachsucht.
(4) Die Auslandsbevollmächtigten können sich bei ihrer Tätigkeit des Beistands deutscher und ausländischer Sachverständiger, Banken und anderer geeigneter Stellen bedienen.
(5) Die Bestellung der Auslandsbevollmächtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmächtigten sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten erlassen.
(7) Für einen Auslandsbevollmächtigten können ständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäftskreis wird von dem Auslandsbevollmächtigten bestimmt. Im übrigen gelten für die ständigen Vertreter die für die Auslandsbevollmächtigten geltenden Vorschriften sinngemäß.
§ 9 Auslandsspruchstellen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) übertragen, die nach Absatz 2 zu bilden ist.
(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Auslandsbevollmächtigten und einem Vorsitzer. Der weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland zugestimmt hat. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.
(3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß. Die Auslandsspruchstelle entscheidet bei Übereinstimmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne den Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevollmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich dabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entscheidung der Auslandsbevollmächtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie über die Bestellung, die Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.
§ 10 Anmeldung bei der Prüfstelle
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.
§ 11 Prüfstellen
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
§ 12 Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
(1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stücknummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Dasselbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig anerkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.
(2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wertpapierbereinigung geführt und in angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen, für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß anerkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.
§ 13 Sammelanerkennung
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.
§ 14 Leistungsverbot
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
§ 15 Ersatzurkunden
(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond für kraftlos erklärt oder die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberührt.
(2) Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes. Für das Prüfungsverfahren gelten der ursprüngliche Auslandsbond und die für ihn ausgestellte Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde. Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945 ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das für die Ausstellung der Ersatzurkunde maßgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden waren, bedürfen keiner erneuten Anerkennung. Sie werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.
§ 16 Entzogene Auslandsbonds
(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbonds bei einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch nicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden ist. Wenn wegen des entzogenen Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszusetzen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.
(3) Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen Auslandsbonds oder die Übertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren bindend.
§ 17 Amts- und Rechtshilfe
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Amtshilfe werden nicht erstattet.
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