Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee)
Anlage (zu § 1)Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 58 vom 26. August 2021, S - 43, gesonderte Karte)
Inhalt
1Leitbild52Festlegungen62.1Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ROG)62.2Weitere wirtschaftliche Nutzungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ROG)82.2.1Allgemeine Erfordernisse für wirtschaftliche Nutzungen82.2.2Windenergie auf See112.2.3Leitungen142.2.4Rohstoffgewinnung152.2.5Fischerei und marine Aquakultur162.3Wissenschaftliche Nutzungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ROG)162.4Schutz und Verbesserung der Meeresumwelt (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ROG)172.5Sicherheitsaspekte; Landes- und Bündnisverteidigung212.6Sonstige zu berücksichtigende Belange222.6.1Luftverkehr222.6.2Freizeit222.6.3Nachrichtliche Darstellungen223Anhang244Kartenteil (DIN-A3-Karten AWZ Nordsee und AWZ Ostsee)
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:Festlegungen für Schifffahrt in der Nordsee24
Abbildung 2:Festlegungen für Schifffahrt in der Ostsee24
Abbildung 3:Festlegungen für Windenergie auf See in der Nordsee25
Abbildung 4:Festlegungen für Windenergie auf See in der Ostsee25
Abbildung 5:Festlegungen für Leitungen und Grenzkorridore in der Nordsee26
Abbildung 6:Festlegungen für Leitungen und Grenzkorridore in der Ostsee26
Abbildung 7:Festlegungen für Rohstoffgewinnung in der Nordsee27
Abbildung 8:Festlegung für Rohstoffgewinnung in der Ostsee27
Abbildung 9:Festlegung für Fischerei auf Kaisergranat in der Nordsee28
Abbildung 10:Festlegungen für Forschung in der Nordsee28
Abbildung 11:Festlegungen für Forschung in der Ostsee29
Abbildung 12:Festlegungen für Naturschutz in der Nordsee29
Abbildung 13:Festlegungen für Naturschutz in der Ostsee30
Abbildung 14:Festlegungen für Seetaucher in der Nordsee30
Abbildung 15:Festlegung für Schweinswale in der Nordsee31
Abbildung 16:Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche in der Nordsee31
Abbildung 17:Vogelzugkorridore „Fehmarn-Lolland“ und „Rügen-Schonen“ in der Ostsee32
Abbildung 18:Festlegungen für Landes- und Bündnisverteidigung in der Nordsee32
Abbildung 19:Festlegungen für Landes- und Bündnisverteidigung in der Ostsee33
Abbildung 20:Feste Fehmarnbeltquerung in der Ostsee33
Abkürzungsverzeichnis
AIS-DatenDaten aus dem Automatischen Identifikationssystem in der Schifffahrt
AWZAusschließliche Wirtschaftszone
BALTBOXOstsee Boxen-Survey (Thünen-Institut für Ostseefischerei)
BBergGBundesberggesetz
BMUBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BNatSchGGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
BNetzABundesnetzagentur
BSHBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
EEGGesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EUEuropäische Union
FEPFlächenentwicklungsplan
FFHFlora Fauna Habitat
GWGigawatt
GSBTSGerman Small-Scale Bottom Trawl Survey
HELCOMÜbereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
ICESInternational Council for the Exploration of the Sea (Internationaler Rat für Meeresforschung)
IMOInternational Maritime Organisation (Internationale Seeschifffahrts-Organisation)
kmKilometer
mMeter
MARNETMessnetz automatisch registrierender Stationen in der Deutschen Bucht und der westlichen Ostsee
MARPOLInternationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
MSRLRichtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
OSPAROSPAR-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
OWPOffshore Windpark
ROGRaumordnungsgesetz
SARSearch and Rescue
SeeAnlGSeeanlagengesetz
smSeemeile
SRÜSeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
VMSVessel Monitoring System
VTGVerkehrstrennungsgebiet
WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz)
**1 Leitbild
Das Meer in seiner Vielfalt nutzen und bewahren**
Das Meer ist ein besonderer Raum, der vielfältige Funktionen in sich vereint. Gesunde Meere bieten Raum für Artenvielfalt, leisten einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz und bieten eine Vielzahl von Ökosystemleistungen. Die verantwortungsvolle Nutzung der maritimen Ressourcen ist die Grundlage einer nachhaltigen Meereswirtschaft, die zum Wohlstand für heutige und künftige Generationen beiträgt. Das Meer mit seinen vielfältigen Nutzungen verbindet Menschen, Lebensräume und Märkte und schafft Möglichkeiten für einen weltoffenen Austausch zwischen Ländern und Kulturen. Der grundsätzliche Einsatz klimafreundlicher Technologien, insbesondere der Windenergie auf See und weiterer erneuerbarer Energien, unterstützt die Energiesicherheit und das Erreichen nationaler und internationaler Klimaziele. Gleichzeitig bietet das Meer Raum für traditionelle Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Erholung und Freizeit und birgt menschliche Spuren, die kulturgeschichtliche Bedeutung haben können.
Die maritime Raumordnung bewahrt die natürlichen Strukturen und Funktionen der Meere und trifft Vorsorge für die vielfältigen aktuellen und künftigen Nutzungen des Meeresraums und dessen Schutz im europäischen Kontext. Sie gleicht unterschiedliche Ansprüche und Interessen durch umsichtige Abwägung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Belange im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung aus.
Das Leitbild konkretisiert sich in folgenden Leitlinien:
- Unterstützung einer kohärenten internationalen Meeresraumplanung und territorialen Kooperation durch die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und auf der Ebene der Regionalmeere.
- Berücksichtigung von Land-Meer-Beziehungen sowie von Transport- und Wertschöpfungsketten durch enge Abstimmungen mit den Küstenländern für eine kohärente Planung.
- Grundlage für eine Meereswirtschaft im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung durch:
• Sicherung einer geordneten Raumentwicklung durch Koordinierung der aktuellen und zukünftigen räumlichen Nutzungsansprüche,
• Priorisierung meeresspezifischer Nutzungen sowie Maxime einer sparsamen und optimierten Flächeninanspruchnahme sowie der Reversibilität von ortsfesten Anlagen,
• Gründung auf das Vorsorgeprinzip und auf den Ökosystemansatz, der eine ganzheitliche Betrachtung der unterschiedlichen Aktivitäten im Meer mit ihren Aus- und Wechselwirkungen sowie kumulativen Wirkungen ermöglicht.
- Die maritime Raumordnung koordiniert unterschiedliche Nutzungs- und Schutzkomponenten. Sie unterstützt entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 2 ROG
• die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
• die weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere die erneuerbaren Energien,
• die wissenschaftlichen Nutzungen, insbesondere die Meeresforschung, sowie
• Sicherheitsaspekte, insbesondere die Landes- und Bündnisverteidigung.
- Gleichzeitig leistet sie entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 2 ROG einen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt einschließlich der Erreichung eines guten Zustands der Meeresgewässer unter Berücksichtigung des Klimaschutzes durch
• entsprechende räumliche Festlegungen für die Meeresumwelt und
• Festlegungen zur Vermeidung oder Verminderung von Störungen und Verschmutzungen bei den vorgenannten Nutzungen.
Die folgenden Festlegungen finden im europa- und völkerrechtlichen Rahmen Anwendung, insbesondere unter Berücksichtigung des SRÜ.
Die mittelfristig angelegte Gestaltungswirkung des Raumordnungsplans ermöglicht eine situationsgerechte Anpassung der Festlegungen, sofern dies im Sinne der Leitvorstellung der Raumordnung, nämlich einer nachhaltigen und zukunftsgerichteten Raumentwicklung unter ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten, erforderlich wird. Diesbezüglich werden alle sektoralen Belange fortlaufend evaluiert; das BSH hält Kontakt mit den jeweils zuständigen Bundesministerien.
2 Festlegungen
Ziele der Raumordnung sind mit (Z), Grundsätze der Raumordnung mit (G) markiert.
Vorranggebiete haben den Rechtscharakter von Zielen der Raumordnung, Vorbehaltsgebiete den von Grundsätzen der Raumordnung.
2.1 Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ROG) Ziele und Grundsätze
(1)Die in Abbildung 1 und Abbildung 2 im Anhang dargestellten Gebiete SN1 bis SN18 und SO1 bis SO4 werden als Vorranggebiete Schifffahrt festgelegt.Bei der Überlagerung von Vorranggebieten Schifffahrt mit Vorranggebieten Naturschutz genießt die Schifffahrt im Rahmen der völkerrechtlichen Vorgaben des SRÜ Vorrang. (Z)Vorranggebiete Schifffahrt
(2)Das in der Abbildung 1 im Anhang dargestellte befristete Vorranggebiet Schifffahrt innerhalb SN10 wird bis zum 31.12.2035 festgelegt; es wird danach zum Vorbehaltsgebiet Schifffahrt.Befristetes Vorranggebiet Schifffahrt
(3)Das in Abbildung 1 im Anhang dargestellte Gebiet SN19 wird als bis zum 31.12.2030 befristetes Vorbehaltsgebiet Schifffahrt festgelegt. Die Befristung entfällt, wenn das für Schifffahrt zuständige Bundesministerium bis zum 31.12.2025 gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium nachweist, dass dieses Gebiet aus zwingenden Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs für die Schifffahrt benötigt wird.Das in Abbildung 2 im Anhang dargestellte Gebiet SO5 wird als bis zum 31.12.2025 befristetes Vorbehaltsgebiet Schifffahrt festgelegt. Die Befristung entfällt, wenn das für Schifffahrt zuständige Bundesministerium bis zum 30.06.2022 gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium nachweist, dass dieses Gebiet aus zwingenden Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs für die Schifffahrt benötigt wird.Befristete Vorbehaltsgebiete Schifffahrt
(4)Die Schifffahrt soll unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten erfolgen. So sollen Belastungen der Meeresumwelt durch die Schifffahrt reduziert werden. Neben den zu beachtenden Regelungen der IMO sollen die beste Umweltpraxis gemäß internationalen Übereinkommen zum Meeresschutz und der Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden. (G)Nachhaltigkeit, Schutz der Meeresumwelt
Begründung
Vorbemerkung
In der AWZ übt die Bundesrepublik Deutschland als Küstenstaat nach dem SRÜ keine Hoheitsgewalt aus, ihr stehen nur funktionale Hoheitsrechte zu. In der AWZ gilt grundsätzlich die Freiheit der Schifffahrt nach Artikel 58 Absatz 1 SRÜ. Die Schifffahrtsfreiheit ist daher bei der Ordnung der Funktionen der AWZ, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte ausübt, besonders zu beachten. Insbesondere dürfen nach Artikel 60 Absatz 7 SRÜ künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen dort nicht errichtet werden, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindern kann. Entsprechend räumen das ROG wie auch verschiedene Fachgesetze der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs bei der Nutzung der AWZ einen hohen Stellenwert ein. Zweck ist vor allem die Freihaltung wichtiger Schifffahrtsrouten von sie gefährdenden Nutzungen.
Bei der fortlaufenden Evaluierung sowie einer etwaigen Fortschreibung des Plans werden die Entwicklungen der Raumordnungspläne der Nachbarländer sowie deren Auswirkungen auf die deutsche AWZ besonders berücksichtigt, um eine bedarfsgerechte verkehrliche Anbindung des Verkehrsraums Deutsche Bucht zu gewährleisten und die durch die AWZ verlaufenden Transitverkehre zu ermöglichen. Dabei werden voraussichtlich die Belange der Schifffahrt sowohl hinsichtlich der nordgehenden Routen (eventuell eisfreier Nordpol und damit zusammenhängende Verkehrsverlagerungen) als auch hinsichtlich der west-östlich verlaufenden Anbindungen ins Skagerrak von besonderem Interesse sein.
Zu berücksichtigen sind vor allem die von der IMO festgelegten Verkehrstrennungsgebiete in Nord- und Ostsee. Darüber hinaus finden die anhand von AIS-Verkehrsanalysen festgestellten tatsächlichen Schifffahrtsrouten sowie die zukünftig als bedeutend identifizierten Verkehrswege Berücksichtigung.
Begründung der Ziele und Grundsätze
Zu (1) Vorranggebiete Schifffahrt:
Der Seeverkehr zu den deutschen Seehäfen an der Nordsee- und der Ostseeküste stellt für die Bundesrepublik Deutschland als Außenhandelsnation einen bedeutenden verkehrswirtschaftlichen Faktor dar. Ohne funktionierenden und sicheren Schiffsverkehr ist kein florierender Welthandel denkbar.
Die raumordnerischen Festlegungen zur Schifffahrt dienen insbesondere der zusätzlichen raumordnerischen Sicherung nautischer Grundanforderungen im Bereich wichtiger Routen. Etwaige darüber hinaus gehende Anforderungen (nautisch erforderliche Ausdehnung von Schifffahrtswegen/Manövrierraum etc.) bleiben unberührt.
Die Breite der festgelegten Gebiete orientiert sich insbesondere an den Notwendigkeiten der raumordnerischen Grundsicherung eines Routennetzes für die Schifffahrt. Nautische Erwägungen sind hierbei ein wichtiger Belang. Die Vorranggebiete stellen dabei das Grundgerüst dar, das von allen unvereinbaren Nutzungen, insbesondere von Hochbauten, freizuhalten ist.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs werden damit auch für die Zukunft planerisch gesichert. Der Schifffahrt wird ermöglicht, alle regelmäßig befahrenen Wege möglichst störungsfrei und unkompliziert zu nutzen.
In der AWZ der Nordsee werden die VTG Terschelling German Bight und German Bight Western Approach in ihrer gesamten Breite inklusive entsprechender Sicherheitsbereiche als Vorranggebiete festgelegt (SN1 und SN2). Darüber hinaus werden die aus verkehrlicher Sicht identifizierten Hauptschifffahrtsrouten mit einer Breite von 3 Seemeilen (1 Seemeile (sm) entspricht 1,852 km) festgelegt (SN3 – SN18, mit Ausnahme von SN10). Die Breite von 3 sm beruht auf den im Plan 2009 festgelegten Schifffahrtsrouten, welche sich grundsätzlich aus einem 1 sm breiten Vorranggebiet und beidseitig flankierenden, ebenfalls jeweils 1 sm breiten Vorbehaltsgebieten zusammengesetzt haben. Auf eine Differenzierung zwischen Vorrang- und Vorbehaltsgebiet wird nunmehr verzichtet, da auch die Flächen der ehemaligen Vorbehaltsgebiete für eine nachhaltig sichere Schifffahrt notwendig sind und daher nicht durch andere Nutzungen überwindbar sein dürfen.
Eine Ausnahme bildet die Route SN10, die im Süden den Verkehr aus bestehenden Verkehrstrennungsgebieten im Bereich der Niederlande aufnimmt und im Wesentlichen als Transitroute durch die deutsche AWZ in die dänische AWZ und von dort in die Ostsee führt. Die Route ist im Gegensatz zu den anderen Hauptschifffahrtsrouten außerhalb der VTG sehr viel stärker befahren, zudem verteilt sich der Verkehr aufgrund der Verkehrszu- und -abführung breitflächig. Vor diesem Hintergrund werden hier Vorranggebiete entsprechend der erfassten Verkehrsströme festgelegt.
Bei der deutschen AWZ in der Ostsee handelt es sich auf Grund der engmaschigen räumlichen Verflechtungen flächendeckend um einen viel befahrenen Schifffahrtsbereich.
Die aktuelle Verkehrsbetrachtung aufgrund von AIS-Daten bestätigt im Wesentlichen das Bild aus dem Jahr 2009, so dass die bislang festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete grundsätzlich weiter Bestand haben. Zusätzlich werden in der Ostsee die Festlegung SO4 zur Anpassung an die Verkehrsströme und an die Festlegungen im Entwurf des schwedischen Raumordnungsplans sowie in der Nordsee die Festlegungen SN15 bis SN18 zur Sicherung der Transitverkehre und des nordgehenden Verkehrs getroffen.
Durch die Beachtung bestehender Verkehrsströme wird auch das operative Ziel UZ2-03 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) „Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements“ unterstützt.
Zu (2) Befristetes Vorranggebiet Schifffahrt:
Der international anerkannte Schifffahrtsweg Den Helder – Skagen (SN10) wird mit weiterhin steigender Tendenz von mehr als 16 000 Schiffen im Jahr befahren und weist eine hohe Lateralverteilung auf, mit einem hohen Anteil von Tankerverkehren im westlichen und einem hohen Anteil von Frachtverkehren im östlichen Bereich von SN10. Aufgrund der Zunahme des Schiffsverkehrs bedarf es zur Gewährleistung von dessen Sicherheit und Leichtigkeit entsprechender der Schifffahrt gewidmeter Flächen. Daher wird die Schifffahrtsroute SN10 als Vorranggebiet festgelegt.
Jedoch prüft die Bundesregierung zurzeit gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark verkehrslenkende Maßnahmen wie z. B. ein Verkehrstrennungsgebiet im Bereich des jetzigen Schifffahrtsweges SN10. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung sollen entsprechende internationale Initiativen, z. B. Verhandlungen in der IMO, eingeleitet werden. Verlaufen diese positiv, würden die verkehrslenkenden Maßnahmen, da sie unter anderem den Begegnungsverkehr entzerren könnten, sicherheitserhöhend wirken und damit ggf. einen geringeren Platzbedarf für die Schifffahrt nach sich ziehen. In diesem Fall könnten in einer weiteren Fortschreibung des Raumordnungsplans für die Schifffahrt nicht mehr notwendige Flächen mit anderweitigen Nutzungen überplant werden. In Betracht kommt hier eine Flächeninanspruchnahme durch Windenergie auf See, um die Klimaziele auf nationaler und europäischer Ebene erreichen zu können. Entsprechend werden in Festlegung (2) die später eventuell nicht mehr notwendigen Flächen innerhalb des SN10 als bis 2035 befristetes Vorranggebiet ausgewiesen. Um jedoch zu gewährleisten, dass im Falle des Nichterfolgens international abgestimmter verkehrslenkender Maßnahmen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin gewährleistet bleibt, wird für diese Flächen zugleich ein Vorbehalt für die Schifffahrt ab dem 31.12.2035 festgelegt.
Zu (3) Befristete Vorbehaltsgebiete Schifffahrt:
Die Schifffahrtsrouten SN19 und SO5 werden als befristete Vorbehaltsgebiete festgelegt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Zeit besteht, die Verkehrssituation in den Gebieten zu analysieren und die Erforderlichkeit der Festlegung zu prüfen. Als Grundlage für den Nachweis des für Schifffahrt zuständigen Bundesministeriums, ob die Gebiete über die Befristung hinaus für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs erforderlich sind, soll das BSH in Abstimmung mit dem für Schifffahrt zuständigen Bundesministerium und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) entsprechende Gutachten (numerische Auswertungen, Simulationen von Risikoszenarien, etc.) beauftragen. An der Untersuchung und Auswertung werden die betroffenen Anrainerstaaten von Nordsee und Ostsee beteiligt.
Zu (4) Nachhaltigkeit, Schutz der Meeresumwelt:
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