Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-06-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,8 Prozentpunkte für Berlin, 4,1 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,9 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,2 Prozentpunkte für das Saarland, 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 10,7 Prozentpunkte für Berlin, 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,8 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 14,9 Prozentpunkte für das Saarland, 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 45,1 Prozent für Berlin, 41,3 Prozent für Brandenburg, 48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen, 53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 48,5 Prozent für Hessen, 42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 48,6 Prozent für Niedersachsen, 45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz, 51,2 Prozent für das Saarland, 43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 77,1 Prozent für Baden-Württemberg, 72,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 69,8 Prozent für Berlin, 66,4 Prozent für Brandenburg, 73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 74,0 Prozent für Hessen, 67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 74,3 Prozent für Niedersachsen, 70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz, 76,4 Prozent für das Saarland, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen, 68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und 71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 75,6 Prozent für Baden-Württemberg, 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 68,3 Prozent für Berlin, 64,9 Prozent für Brandenburg, 71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 72,5 Prozent für Hessen, 66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,8 Prozent für Niedersachsen, 69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,9 Prozent für das Saarland, 67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt, 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.