Berufsbildungsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-03-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Ziele und Begriffe der Berufsbildung§ 2Lernorte der Berufsbildung§ 3AnwendungsbereichTeil 2Berufsbildung

Kapitel 1Berufsausbildung

Abschnitt 1Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen§ 5Ausbildungsordnung§ 6Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen§ 7Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer§ 7aTeilzeitberufsausbildung§ 8Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 9RegelungsbefugnisAbschnitt 2Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1Begründung des Ausbildungsverhältnisses§ 10Vertrag§ 11Vertragsabfassung§ 12Nichtige VereinbarungenUnterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden§ 13Verhalten während der BerufsausbildungUnterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden§ 14Berufsausbildung§ 15Freistellung, Anrechnung§ 16ZeugnisUnterabschnitt 4Vergütung§ 17Vergütungsanspruch und Mindestvergütung§ 18Bemessung und Fälligkeit der Vergütung§ 19Fortzahlung der VergütungUnterabschnitt 5Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 20Probezeit§ 21Beendigung§ 22Kündigung§ 23Schadensersatz bei vorzeitiger BeendigungUnterabschnitt 6Sonstige Vorschriften§ 24Weiterarbeit§ 25Unabdingbarkeit§ 26Andere VertragsverhältnisseAbschnitt 3Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal§ 27Eignung der Ausbildungsstätte§ 28Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen§ 29Persönliche Eignung§ 30Fachliche Eignung§ 31Europaklausel§ 31aSonstige ausländische Vorqualifikationen§ 32Überwachung der Eignung§ 33Untersagung des Einstellens und AusbildensAbschnitt 4Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse§ 34Einrichten, Führen§ 35Eintragen, Ändern, Löschen§ 36Antrag und MitteilungspflichtenAbschnitt 5Prüfungswesen§ 37Abschlussprüfung§ 38Prüfungsgegenstand§ 39Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen§ 40Zusammensetzung, Berufung§ 41Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung§ 42Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung§ 42aVirtuelle Teilnahme von Prüfenden§ 43Zulassung zur Abschlussprüfung§ 44Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen§ 45Zulassung in besonderen Fällen§ 46Entscheidung über die Zulassung§ 47Prüfungsordnung§ 48Zwischenprüfungen§ 49Zusatzqualifikationen§ 50Gleichstellung von Prüfungszeugnissen§ 50aGleichwertigkeit ausländischer BerufsqualifikationenAbschnitt 6Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs§ 50bAntragstellung und Zulassung§ 50cDurchführung des Verfahrens§ 50dBesondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen§ 50eVerordnungsermächtigungAbschnitt 7Interessenvertretung§ 51Interessenvertretung§ 52VerordnungsermächtigungKapitel 2Berufliche Fortbildung

Abschnitt 1Fortbildungsordnungen des Bundes§ 53Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung§ 53aFortbildungsstufen§ 53bGeprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin§ 53cBachelor Professional§ 53dMaster Professional§ 53eAnpassungsfortbildungsordnungenAbschnitt 2Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen StellenAbschnitt 3Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen§ 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen§ 56Fortbildungsprüfungen§ 57Gleichstellung von PrüfungszeugnissenKapitel 3Berufliche Umschulung§ 58Umschulungsordnung§ 59Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen§ 60Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf§ 61Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen§ 62Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen§ 63Gleichstellung von PrüfungszeugnissenKapitel 4Berufsbildung für besondere Personengruppen

Abschnitt 1Berufsbildung behinderter Menschen§ 64Berufsausbildung§ 65Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen§ 66Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen§ 67Berufliche Fortbildung, berufliche UmschulungAbschnitt 2Berufsausbildungsvorbereitung§ 68Personenkreis und Anforderungen§ 69Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung§ 70Überwachung, BeratungTeil 3Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1Zuständige Stellen; zuständige Behörden

Abschnitt 1Bestimmung der zuständigen Stelle§ 71Zuständige Stellen§ 72Bestimmung durch Rechtsverordnung§ 73Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes§ 74Erweiterte Zuständigkeit§ 75Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts§ 75aZuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen§ 75bZuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6Abschnitt 2Überwachung der Berufsbildung§ 76Überwachung, BeratungAbschnitt 3Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle§ 77Errichtung§ 78Beschlussfähigkeit, Abstimmung§ 79Aufgaben§ 80GeschäftsordnungAbschnitt 4Zuständige Behörden§ 81Zuständige BehördenKapitel 2Landesausschüsse für Berufsbildung§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung§ 83AufgabenTeil 4Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung§ 85Ziele der Berufsbildungsplanung§ 86Berufsbildungsbericht§ 87Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik§ 88ErhebungenTeil 5Bundesinstitut für Berufsbildung§ 89Bundesinstitut für Berufsbildung§ 90Aufgaben§ 91Organe§ 92Hauptausschuss§ 93Präsident oder Präsidentin§ 94Wissenschaftlicher Beirat§ 95Ausschuss für Fragen behinderter Menschen§ 96Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung§ 97Haushalt§ 98Satzung§ 99Personal§ 100Aufsicht über das Bundesinstitut für BerufsbildungTeil 6Bußgeldvorschriften§ 101BußgeldvorschriftenTeil 7Übergangs- und Schlussvorschriften§ 102Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit§ 103Fortgeltung bestehender Regelungen§ 104Übertragung von Zuständigkeiten§ 105Evaluation§ 106Übergangsregelung

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.

die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder

2.

die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.

§ 2 Lernorte der Berufsbildung

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.

in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),

2.

in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und

3.

in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,

2.

die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

3.

die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1 Berufsausbildung

Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien erfolgen.

(3) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(4) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(5) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(6) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

§ 5 Ausbildungsordnung

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.

die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,

2.

die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3.

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4.

eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),

5.

die Prüfungsanforderungen.

Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.

dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,

2.

dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,

3.

dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,

4.

dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,

5.

dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,

6.

dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,

7.

dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

1.

eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und

2.

bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.

Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.

§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

§ 7a Teilzeitberufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.

§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

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