Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1961-09-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.

Der Bundesminister der Justiz

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