Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1958-05-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegenseitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom 18. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

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