Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-07-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Abrechnungsjahr: Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird;

2.

Unternehmen: jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt;

3.

Brennstoff-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 16) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Benchmark;

4.

Bruttowertschöpfung: die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse;

5.

Produkt-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark;

6.

Handelsintensität: bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Verhältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus Deutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren nach Deutschland und der Gesamtgröße des Markts in Deutschland (jährlicher Umsatz des jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der Einfuhren nach Deutschland);

7.

Sektor: Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8.

selbständiger Unternehmensteil: ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt;

9.

Teilsektor: Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik;

10.

Wärme-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark.

§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

§ 4 Voraussetzung für die Beihilfegewährung

(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen

1.

nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist und

2.

die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.

(3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für

1.

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:

a)

Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie

b)

Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und

2.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.

(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.

Abschnitt 2 Beihilfefähige Unternehmen

§ 5 Sektorzuordnung

(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die

1.

in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder

2.

im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.

(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.

§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile

(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.

(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.

§ 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert

(1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissionsintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwendenden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte anzuwenden.

(2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Bruttowertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.

(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung ein Kompensationsgrad

1.

von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors,

2.

von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens.

Abschnitt 3 Berechnung der Beihilfehöhe

§ 8 Gesamtbeihilfebetrag

(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.

(2) Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die

1.

einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,

2.

einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor.

Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.

(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

§ 9 Maßgebliche Emissionsmenge

(1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multipliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid. Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für den Heizwert und den Umrechnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1.

(2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres, die

1.

in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,

2.

zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,

3.

zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,

4.

biogenen Ursprungs sind,

5.

im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,

6.

zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder

7.

das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig. Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Abrechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendeten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen.

(3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme importierenden Unternehmen zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direktlieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von importierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.

(4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs oder die zur Herstellung von Produkten genutzte beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark zugrunde zu legen. Eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszuschließen.

(5) Für Unternehmen, die einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden.

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