Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2015-07-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

2.

Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

3.

Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

4.

Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

5.

Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,

6.

Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

7.

Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

8.

Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

9.

Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie

10.

Herstellen von Spannbetonfertigteilen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Umgehen mit Gefahrstoffen,

6.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.

Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie

9.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie

2.

Herstellen und Prüfen von Beton.

§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

Arbeitsabläufe zu planen,

3.

Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

4.

Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,

5.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

6.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

Arbeitsabläufe zu planen,

3.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

4.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

5.

Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 13 Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 14 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Betonfertigteilherstellung,

2.

Betontechnologie und Oberflächengestaltung,

3.

Betonfertigteile sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

Arbeitsabläufe zu planen,

3.

Werkzeuge und Geräte einzusetzen,

4.

Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

5.

Bewehrungen herzustellen und einzubauen,

6.

Einbauteile einzubauen,

7.

Betone einzubringen und zu verdichten,

8.

Oberflächen zu bearbeiten,

9.

Betonfertigteile zu entschalen,

10.

Betonfertigteile nachzubehandeln,

11.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

12.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.

Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.

Betonprüfungen zu beschreiben und

5.

Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Betonfertigteile zu zeichnen,

2.

Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

3.

die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

4.

Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

5.

Betonfertigteile auszubessern und

6.

Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Betonfertigteilherstellungmit 50 Prozent,

2.

Betontechnologie und

Oberflächengestaltungmit 20 Prozent,

3.

Betonfertigteilemit 20 Prozent,

4.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflächengestaltung“, „Betonfertigteile“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden2

b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen2

2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen8

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