Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch planen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ umsetzen, dabei insbesondere
rechtliche, gesamtwirtschaftliche, politische und internationale Entwicklungen bewerten,
marktbezogene und unternehmensinterne Prozesse im Unternehmen analysieren,
die Unternehmensstrategie planen und durch betriebswirtschaftliche Steuerung im Tagesgeschäft umsetzen,
die Organisation und Geschäftsprozesse des Unternehmens im Sinne der Unternehmensstrategie nachhaltig verbessern,
die eigene Position in Beschaffungs- und Absatzmärkten entsprechend der strategischen Ausrichtung bestimmen und entwickeln,
die Personalgewinnung und -entwicklung strategisch planen und umsetzen sowie Personal führen.
Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerksordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrnehmen. Bei der Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Unternehmensstrategie,
Unternehmensführung,
Personalmanagement,
Innovationsmanagement.
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Personal planen und gewinnen,
Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.
§ 4 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“
(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen erfassen und bewerten,
wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Entwicklungen erfassen und bewerten,
gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und Trends, insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich erfassen und bewerten.
(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
geltendes nationales und europäisches Recht, insbesondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht, Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,
Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.
(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,
Methoden der Entwicklung von Unternehmensstrategien bewerten,
das produkt-, leistungs- und marktspezifische Know-how des Unternehmens analysieren,
die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der potenziellen Kundenstruktur, analysieren und beschreiben,
unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und auswählen,
Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und dienstleistungsbezogen analysieren und beschreiben,
Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.
§ 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung“
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit operativer Unternehmensplanung und -führung sichern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer Steuerung verfolgen,
vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte und -strukturen überprüfen und strategiekonform anpassen,
Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte überwachen und steuern sowie dabei den Zusammenhang von Auftrags- und Projektorganisation und Unternehmenserfolg berücksichtigen,
betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach der Unternehmensstrategie ausrichten,
organisatorische Veränderungsprozesse, insbesondere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen und gestalten.
(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten bereitstellen und für strategische Entscheidungen nutzen,
Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,
Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines Controllingsystems,
Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liquidität planen und sichern,
unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten,
Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei Investitionen, durchführen,
Forderungsmanagement betreiben.
(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Unternehmensstrategie entwickeln,
Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen,
betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen,
strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten, hierfür geeignete Techniken anwenden,
Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Kundenmanagement gestalten.
(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen ermitteln und analysieren,
betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren,
betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln und optimieren,
Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wertschöpfungsprozess verstehen,
Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Prozesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten,
Wertschöpfungskette definieren und analysieren,
Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Prozessen beurteilen.
§ 6 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement“
(1) Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.
(2) Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.
§ 7 Inhalte des Prüfungsteils „Innovationsmanagement“
Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, dargestellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbeitet und präsentiert werden. Die Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhalten, sind darzustellen. Die Themenstellung ist entsprechend § 11 zu entwickeln.
§ 8 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“
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