Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Stand der Technik§ 4Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte§ 5Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen§ 6Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten§ 7Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals§ 8Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte§ 9Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden§ 10Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden§ 11Unterstützungsdienste§ 12Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen§ 13Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen§ 14Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste§ 15Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste§ 16Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste§ 17Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher§ 18Zusätzliche Anforderungen an E-Books§ 19Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr§ 20Anwendung von funktionalen Leistungskriterien§ 21Funktionale Leistungskriterien§ 22Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36);
Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung;
Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2);
Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online vorgenommen und dem Verbraucher elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.
§ 3 Stand der Technik
(1) Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig
eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen detailliert hervorgehen,
Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen geben und
aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
in verständlicher Weise dargestellt werden,
den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können und
in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.
(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen
über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
für den Verbraucher auffindbar sein,
in verständlicher Weise dargestellt werden,
den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,
hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Art dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
mit einer alternativen Darstellung des Inhalts angeboten werden, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rückmeldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist,
eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist und
eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.
(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt selbst anzugeben.
§ 5 Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:
die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf der Verpackung angebracht werden müssen, soweit dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpackung möglich ist und
die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforderungen genügen:
sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,
sie sind für den Verbraucher auffindbar,
sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können und
es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind.
§ 6 Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten
(1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzerschnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
(2) Das Produkt muss
Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kommunikation anbietet; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein,
bei Verwendung von gesprochener Sprache Alternativen zur gesprochenen Sprache und zur stimmlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,
bei Verwendung visueller Elemente
eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle ermöglichen und
für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexible Möglichkeiten zur Verfügung stellen,
Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
bei der Verwendung von Audio-Elementen
es dem Verbraucher ermöglichen, die Lautstärke und Geschwindigkeit zu regeln und
erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stellen,
bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung und Steuerung
sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stellen, um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgriffen zu vermeiden und
taktil erkennbare Teile verwenden,
Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern,
das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden,
bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen,
Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung anbieten,
die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stellen und
Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen.
§ 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
(1) Selbstbedienungsterminals müssen
mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
(2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.
§ 8 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte
E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein.
§ 9 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen
die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,
eine hohe Audioqualität unterstützen,
die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.