Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2013-05-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1.

die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.

die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,

3.

die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Prüfbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;

2.

Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;

3.

Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;

4.

Standort derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;

5.

Prüfungsbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;

6.

Sachverständige oder Sachverständiger eine natürliche Person.

Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen

Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 3 Organisationsform von Stellen

Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen

(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:

1.

DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie VDI-Richtlinie 4220 Blatt 1, Ausgabe November 2018,

2.

VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, oder

3.

DIN 45688, Ausgabe Juli 2014.

(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.

§ 5 Unabhängigkeit von Stellen

Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie

1.

Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,

2.

Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,

3.

organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder

4.

fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.

§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen

1.

wegen Verletzung der Vorschriften

a)

des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)

des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

c)

des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)

des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

e)

des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

2.

wegen Verletzung der Vorschriften

a)

des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

b)

des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

c)

des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

d)

des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen

1.

wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,

2.

Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,

3.

wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,

4.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder

5.

Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn

1.

eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ist oder

2.

Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wiederholt nicht bestanden wurden.

Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 7 Fachkunde von Sachverständigen

Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige

1.

ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;

2.

während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,

3.

über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,

4.

in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.

In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.

§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen

Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser

1.

Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,

2.

sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,

3.

organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht.

§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachverständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende Sachverständige die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht erfüllen.

§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen

Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass

1.

die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,

2.

die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und

3.

Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.

§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert, muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch einen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt sein.

(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten, Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinzuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen nicht verloren gehen.

(3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.

(4) Sachverständige haben den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.

Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen

§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung

(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Bekanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverlässigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erforderlich sind.

(2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Widerrufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung

(1) Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, zu erbringen.

(2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. Arbeitsproben sind schriftliche oder elektronische Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden.

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