Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-03-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§  5AusbildungsplanAbschnitt 2Abschlussprüfung§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  7Inhalt des Teiles 1§  8Prüfungsbereich des Teiles 1§  9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Planen von Reisen“§ 12Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“§ 13Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 15Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Schlussvorschriften§ 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 17InkrafttretenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur BinnenschifffahrtskapitäninAnlage 2Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“Anlage 3Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,

2.

Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,

3.

Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,

4.

Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,

5.

Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

6.

Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,

7.

Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,

8.

Befördern von Personen,

9.

Transportieren von Gütern,

10.

Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,

11.

Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und

12.

Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.

digitalisierte Arbeitswelt und

5.

Informieren und Kommunizieren.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

2.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,

3.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,

4.

die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,

5.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,

6.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,

7.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,

8.

Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,

9.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,

10.

adressatengerecht zu kommunizieren,

11.

in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,

12.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

13.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

§ 9 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Planen von Reisen“,

2.

„Durchführen von Reisen“ sowie

3.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,

2.

die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,

3.

Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,

4.

Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,

5.

Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,

6.

Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,

7.

Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,

8.

Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,

9.

Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,

10.

die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,

11.

für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,

12.

Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,

13.

Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,

14.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie

15.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,

2.

einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,

3.

Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,

4.

Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,

5.

mit Fahrzeugen an- und abzulegen,

6.

Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,

7.

Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,

8.

Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,

9.

zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,

10.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

11.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.

(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

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