Nationale Sonderbestimmungen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-09-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsverzeichnis

Teil IFährenKapitel 1Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines§§1.01Anzuwendende Vorschriften1.02Begriffsbestimmungen1.03Fährzeugnis1.04Kennzeichnung der FährenKapitel 2Bau, Einrichtung und Ausrüstung von FährenUnterkapitel 1Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind2.01Allgemeines2.02Fährkörper2.03Nachweis der Intakt- und Leckstabilität2.04Einsenkungsmarken2.05Festigkeit des Wagendecks2.06Rettungsmittel2.07Anker2.08Zusätzliche Ausrüstung2.09LandeklappenUnterkapitel 2Kahn- und Kahnseilfähren2.10Allgemeines2.11Fährkörper2.12Nachweis der Intakt- und Leckstabilität2.13AusrüstungKapitel 3Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren3.01Begriffsbestimmungen3.02Nachweis der Intakt- und Leckstabilität für seilgebundene oder kettengebundene Fähren3.03Einsenkungsmarken3.04Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen3.05Prüfung3.06Prüfbedingungen und Prüfinhalte3.07BescheinigungKapitel 4Übergangsbestimmungen für Fähren4.01Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sindTeil IIBarkassenKapitel 5Sondervorschriften für Barkassen5.01Allgemeines5.02Schiffskörper5.03Stabilität5.04Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste5.05Freibord und Sicherheitsabstand5.06Rettungsmittel5.07Anker5.08AusrüstungKapitel 6Übergangsbestimmungen für Barkassen6.01Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sindTeil IIIFahrgastbooteKapitel 7Sondervorschriften für Fahrgastboote7.01Allgemeine Bestimmungen7.02Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 27.03Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 47.04Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln7.05Sicherheit am Arbeitsplatz7.06Übergangs- und SonderbestimmungenTeil IVAbweichungenKapitel 8Abweichungen8.01Abweichungen hinsichtlich ZulassungAnlage 1(weggefallen)Anlage 2(weggefallen)

Teil I Fähren

Kapitel 1 Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines

§ 1.01 Anzuwendende Vorschriften
1.

Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.

2.

Für Kahn- und Kahnseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.

§ 1.02 Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten als:

1.

„Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;

2.

„Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre;

3.

„frei fahrende Fähren“ Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;

4.

„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;

5.

„Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;

6.

„Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;

7.

„seil- oder kettengebundene Fähren“ Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren, Gierseilfähren;

8.

„Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt wird und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch eine Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);

9.

„Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor, fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;

10.

„Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre, Wagenseilfähre);

11.

„Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre, Wagenkettenfähre);

12.

„Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);

13.

„Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;

14.

„Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;

15.

„Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;

16.

„Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last;

17.

„maximales Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann;

18.

„Länge in der Wasserlinie“ oder „LWL“ das Begriffverständnis im Sinne des ES-TRIN unter Berücksichtigung der Landeklappen, wenn diese während der Fahrt die Lateralfläche vergrößern;

19.

„Landeklappe“ eine kippbare Überbrückung zwischen Fährdeck und Land;

20.

„Schrammbord“ eine radabweisende seitliche Fahrbahnbegrenzung;

21.

„Gierschwert“ eine ein- und austauchbare Fläche zur Vergrößerung des Unterwasserlateralplans;

22.

„Fährdeck" das durchlaufende Deck der Fähren, auf dem die beförderten Fahrzeuge oder die sonstige Ladung aufgestellt sowie Fahrgäste versammelt werden.

Für die Anwendung des ES-TRIN tritt das Fährzeugnis an die Stelle des Schiffsattestes, des Unionszeugnisses oder des Binnenschiffszeugnisses.

§ 1.03 Fährzeugnis
1.

Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.

2.

Bei seil- und kettengebundenen Fähren sind die Einträge für Niedrigwasser, Mittelwasser und Hochwasser entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten vorzunehmen.

3.

Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers, an der sie sich befinden, in das Fährzeugnis einzutragen.

4.

Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dieser Verwendungszweck im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern verboten.

§ 1.04 Kennzeichnung der Fähren

An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren

Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind

§ 2.01 Allgemeines

Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Kapitel 5 ES-TRIN gilt für freifahrende Fähren mit maschinellem Hauptantrieb.

2.

Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.

3.

Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:

a)

Artikel 19.01 Nummer 3 ES-TRIN gilt nicht.

b)

Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf dem freien Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des Artikels 19.01 Nummer 4 ES-TRIN entsprechen.

c)

Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 ES-TRIN geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.08 Nummer 1 ES-TRIN gesichert sind.

d)

Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 Buchstabe e ES-TRIN können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.

e)

Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 ES-TRIN sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer zehn Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach Artikel 19.14 ES-TRIN nicht erforderlich.

f)

Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ES-TRIN ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich.

g)

Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 ES-TRIN können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,

bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und

cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.

4.

Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:

a)

§ 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,

b)

die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,

c)

die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.

5.

Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die §§ 3.02 und 3.03 des Anhangs IV nicht anzuwenden.

6.

Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.

7.

Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren L

a)

eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,

b)

eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 ES-TRIN und

c)

ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN ausreichend.

8.

Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, gelten folgende Bestimmungen nicht:

a)

Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie Nummer 9 und 10 ES-TRIN,

b)

Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11 ES-TRIN,

c)

Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8 ES-TRIN.

§ 2.02 Fährkörper
1.

An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.

2.

Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.

§ 2.03 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1.

Der Antragsteller weist anhand einer Berechnung nach, dass die Intaktstabilität der Fähre den nachstehenden Voraussetzungen entspricht. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 1, 3 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit den §§ 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, 7.03 oder § 10.08 des Anhangs III durchgeführt werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden.

2.

Können beim Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren Schwierigkeiten, so kann Artikel 22.06 Nummer 2 ES-TRIN angewendet werden.

3.

In der Berechnung für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh sind mindestens folgende Last- und Maßannahmen zu verwenden: NutzlastLast-

annahmenAbmessungen L ∙ B ∙ Hmittlere Höhe der Ladung über Deckmittlere Höhe des Massen- schwer- punktes über Deckmittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck[t][m][m][m][m]Personen0,075–1,81,00,85Lastkraftwagen mit Ladung3212 · 2,55 · 44,01,62,00Sattelzug mit Ladung4415,5 · 2,55 · 44,01,62,00Personenkraftwagen ohne Personen1,74,2 · 1,9 · 1,71,70,80,75Großvieh0,752,5 · 1 · 1,71,71,01,00 Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre zu beziehen und bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks zu beziehen. Der seitliche Abstand von Fahrzeugen ist so zu planen, dass die Fahrzeuge im Notfall verlassen werden können.

4.

Die Berechnung der Intaktstabilität muss abweichend von Artikel 19.03 Nummer 2 ES-TRIN mindestens folgende Ladefälle erfassen:

a)

Fähre ausschließlich mit Personen beladen,

aa) maximale Anzahl der Personen in möglichst ungünstigen Aufstellungen, die wie folgt festzulegen sind: Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich der Krängung werden die maximal seitlichen Positionen der Personenansammlung SBb und SStb ermittelt. Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich des Trimms werden die maximal möglichen Positionen der Personenansammlung Sa und Sv in Längsrichtung ermittelt. Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich Krängung und Trimm werden die vier Koordinaten mit SL und SQ bestimmt und wie folgt berechnet: Mit: Von den beiden Schwerpunktlagen Sv oder Sa ist die Position mit dem größeren Abstand zum Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen. Von den beiden Schwerpunktlagen SBb oder SStb ist die Position mit dem größeren Abstand zum Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen. Von den vier Schwerpunktlagen, die mit den Formeln für SL und SQ bestimmt werden, ist die Position mit dem größten Abstand zum Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen. Abbildung 1: Skizze zur maximalen Anzahl der Personen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen

Sv = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Bug,

Sa = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Heck,

SBb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Backbord verschoben,

SStb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Steuerbord verschoben,

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