Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2Nachhaltigkeitsanforderungen§ 3Anforderungen für die Vergütung§ 4Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse§ 5Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse§ 6TreibhausgaseinsparungTeil 3NachweisAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung§ 8Weitere Nachweise§ 9Übermittlung der Nachweise an die zuständige BehördeAbschnitt 2Nachhaltigkeitsnachweise§ 10Anerkannte Nachweise§ 11Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen§ 12Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 13Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 14Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise§ 15Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben§ 16Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 17Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise§ 18Nachhaltigkeits-Teilnachweise§ 19Unwirksamkeit von NachhaltigkeitsnachweisenAbschnitt 3Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten§ 20Anerkannte Zertifikate§ 21Ausstellung von Zertifikaten§ 22Inhalt der Zertifikate§ 23Folgen fehlender Angaben§ 24Gültigkeit der Zertifikate§ 25Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 26Weitere anerkannte ZertifikateAbschnitt 4ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 27Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 28Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 29Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 30Inhalt der Anerkennung§ 31Erlöschen der Anerkennung§ 32Widerruf der AnerkennungUnterabschnitt 2Aufgaben der Zertifizierungsstellen§ 33Führen von Verzeichnissen§ 34Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten§ 35Kontrolle des Anbaus§ 36Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen§ 37Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 38Weitere Berichte und Mitteilungen§ 39Aufbewahrung, Umgang mit InformationenUnterabschnitt 3Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 40Kontrollen und MaßnahmenUnterabschnitt 4Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen§ 41Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 42Weitere anerkannte ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 5Vorläufige Anerkennung§ 43Vorläufige Anerkennung von ZertifizierungsstellenTeil 4Zentrales Register§ 44Register Biostrom§ 45Datenabgleich§ 46Maßnahmen der zuständigen BehördeTeil 5Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 47Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde§ 49Datenübermittlung§ 50Zuständigkeit§ 51Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 52Muster und Vordrucke§ 53InformationsaustauschTeil 6Ordnungswidrigkeiten§ 54OrdnungswidrigkeitenTeil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 55Übergangsbestimmung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe,
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten festen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden,
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden,
den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
nur deshalb Abfälle sind, weil
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
Primärwälder,
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
sonstige naturbelassene Flächen,
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlage nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung.
(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.
(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.
(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.
(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.
(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.
(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.
(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.
(18) Kulturflächen sind
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.
(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.
(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.
(21) Letzte Schnittstellen sind
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrennstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten.
(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.
(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.
(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.
(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(29) Schnittstellen sind
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
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