Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
Familienname,
Vornamen,
Geburtsnamen,
sonstige Namen wie Spitznamen,
andere Namensschreibweisen,
andere Personalien wie Alias-Personalien,
Familienstand,
akademischer Grad,
erlernter Beruf,
ausgeübte Tätigkeit,
Schulabschluss,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Geburtsort einschließlich Kreis,
Geburtsstaat,
Geburtsregion,
Volkszugehörigkeit,
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
Wohnanschrift sowie
Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
Lichtbilder,
Personenbeschreibungen wie
Gestalt,
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
Gewicht,
scheinbares Alter,
äußere Erscheinung,
Schuhgröße,
besondere körperliche Merkmale,
verwendete Sprachen,
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
verfasste Texte,
Handschriften und
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
Angaben zu Konten,
Angaben zu Finanztransaktionen,
Angaben zu Zahlungsmitteln,
Angaben zu Vermögenswerten,
Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
Spuren des Beschuldigten,
Angaben zum Opfertyp,
Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,
Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“,
personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“,
Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
einem Amtsgebäude,
Vorgangsdaten wie
Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
Querverweise auf andere Vorgänge,
nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und
Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei,
Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,
Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,
Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.
(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
die in § 1 genannten Daten und
die in Absatz 1 genannten Daten.
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten sowie die Telefon- und Telefaxnummer.
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
Personenbezogene Daten sonstiger Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
Hautleistenbilder und Grundmuster,
Lichtbilder,
Personenbeschreibungen,
besondere körperliche Merkmale,
Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
Asylantragsteller und
Kriegsgefangene.
(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner
DNA-Identifizierungsmuster,
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