Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-09-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.

Bundespolizeigesetz,

2.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,

3.

BDBOS-Gesetz,

4.

BDBOS-Zertifizierungsverordnung,

5.

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,

6.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),

7.

BSI-Gesetz,

8.

De-Mail-Gesetz,

9.

Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,

10.

Waffengesetz,

11.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3 Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

1.

für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und

2.

für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4229 - 4242)

InhaltsübersichtAbschnitt  1Bundespolizeigesetz (BPolG)Abschnitt  2Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Abschnitt  3BDBOS-Gesetz (BDBOSG)Abschnitt  4BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)Abschnitt  5Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)Abschnitt  6Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)Abschnitt  7BSI-Gesetz (BSIG)Abschnitt  8De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)Abschnitt  9Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)Abschnitt 10Waffengesetz (WaffG)Abschnitt 11Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 1

Bundespolizeigesetz (BPolG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG

1.1Polizeieinsätze

1.1.1Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurdenach Zeitaufwand

1.1.2Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurdenach Zeitaufwand

1.1.3Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurdenach Zeitaufwand

1.1.4Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestandnach Zeitaufwand

1.1.5Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommennach Zeitaufwand

1.1.6Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wirdnach Zeitaufwand

1.1.7Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Personnach Zeitaufwand

1.1.8Rettung oder Bergung von Tierennach Zeitaufwand

1.2Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

1.2.1Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern

1.2.2Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

1.2.3Kosten anderer Behörden und Dritter

1.2.4Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder aufgefundenen Person

1.2.5Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefundene Person

1.3Ordnungsverfügungen

1.3.1Verfügung eines Mitführverbotesnach Zeitaufwand

1.3.2Erteilung einer Meldeauflagenach Zeitaufwand

2Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG

2.1Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahmenach Zeitaufwand

2.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben.

3Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Gefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommen

3.1Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Datennach Zeitaufwand

3.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

3.2.1Kosten anderer Behörden

3.2.2Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag

4Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG57,85

5Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite Variante StPO64,05

6Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG

6.1Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladungnach Zeitaufwand

6.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.

7Platzverweisung nach § 38 BPolG

7.1Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 BPolG48,05

7.2Schriftliche Platzverweisung

7.2.1Erstmalige Platzverweisung96,05

7.2.2Wiederholte Platzverweisung56,15

8Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen

8.1Anordnung des Gewahrsams79,80

8.2Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1)7,00 je angefangeneViertelstunde

8.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

8.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

8.3.2Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten des Bundes (PVB)16,91 je angefangeneViertelstunde pro PVB

8.3.3Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen

8.3.4Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit

8.3.5Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person

8.3.6Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person

8.3.7Kosten anderer Behörden und Dritter

9Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG

9.1Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen55,55

9.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

9.2.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

9.2.2Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB16,91 je angefangeneViertelstunde pro PVB

9.2.3Kosten anderer Behörden und Dritter

10Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG

10.1eines Kraftfahrzeugs1,20 pro Tag

10.2eines Kraftrads0,60 pro Tag

10.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

10.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

10.3.2Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB16,91 je angefangeneViertelstunde pro PVB

10.3.3Kosten anderer Behörden und Dritter

11Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG

11.1Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Absatz 3 Satz 1 BPolG77,10

11.2Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachennach Zeitaufwand

11.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

11.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

11.3.2Kosten anderer Behörden und Dritter

12Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer Grenzübergangsstelle

12.1Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolGnach Zeitaufwand

12.2Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis für Rettungsflüge84,30

12.3Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertrittskontrolle nach § 2 BPolG –an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangsstelle zugelassen ist, oder–außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,sind als Auslagen zu erheben.16,91 je angefangeneViertelstunde pro PVB

13Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Gebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.

Abschnitt 2

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei

1.1Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG3,60

1.2Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVGnach Zeitaufwand

1.3Zwangsgeld nach § 11 VwVG67,20

1.4Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVGnach Zeitaufwand

2Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Absatz 2 VwVG durch die Bundespolizei

2.1Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVGnach Zeitaufwand

2.2Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVGnach Zeitaufwand

3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

3.1Kosten für Dolmetscher

3.2bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:

3.2.1Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern

3.2.2Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden

3.2.3Kosten anderer Behörden und Dritter

Abschnitt 3

BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSGnach Zeitaufwand

2Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Auskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangennach Zeitaufwand

3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG

3.1für eine Funkleitstelle

3.1.1ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS

3.1.1.1Erteilung des Zertifikats401,00

3.1.1.2Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1)3,83 pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal

3.1.2mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOSnach Zeitaufwand

3.2für ein sonstiges Endgerät

3.2.1ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS

3.2.1.1Erteilung des Zertifikats334,00

3.2.1.2Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1)3,83 pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal

3.2.2mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOSnach Zeitaufwand

4Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG

4.1für eine Funkleitstelle

4.1.1ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS

4.1.1.1Erteilung des Änderungszertifikats548,00

4.1.1.2Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1)18,60 pro Änderungsfall-gruppe

4.1.1.3Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und 4.1.1.2)8,61 pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal

4.1.2mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOSnach Zeitaufwand

4.2für ein sonstiges Endgerät

4.2.1ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS

4.2.1.1Erteilung des Änderungszertifikats481,00

4.2.1.2Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1)18,60 pro Änderungsfall-gruppe

4.2.1.3Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.1.2)8,61 pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal

4.2.2mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOSnach Zeitaufwand

5Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG180,00

6Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG593,00

Abschnitt 4

BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV201,00

Abschnitt 5

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung

1.1nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV100,00

1.2nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV200,00

1.3nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV200,00

1.4nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungslehrgangs (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV)300,00

Abschnitt 6

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht verweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVOnach Zeitaufwand

2Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO ist gebührenbefreit.

3Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVOnach Zeitaufwand

4Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVOnach Zeitaufwand

5Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVOnach Zeitaufwand

6Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werdennach Zeitaufwand

7Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVOnach Zeitaufwand

8Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 DS-GVOnach Zeitaufwand

9Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und § 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebührenbefreit.

Abschnitt 7

BSI-Gesetz (BSIG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro

1Zertifizierungen und Zertifikate

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.