Verordnung zur Durchführung des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Musterstücke
Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1)Verzeichnis der Musterstücke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2013
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 963 - 1034)
Vorbemerkungen
Das nachfolgende Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
1.
Spalte 1: Sechsstellige Nummer zur Kennzeichnung des Musterstücks, bestehend aus der vierstelligen bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer und – nach einem Punkt – aus einer zweistelligen laufenden Nummer der Musterstücke innerhalb eines Finanzamtsbezirks. Dabei erhalten Acker-Musterstücke die laufenden Nummern 01 bis 49, Grünland-Musterstücke die laufenden Nummern 51 bis 99,
2.
Spalte 2: Belegenheit des Musterstücks nach Land, Finanzamtsbezirk und Gemarkung,
3.
Spalten 3 und 4: Lage des Musterstücks mit der am 31. Dezember 2013 gültigen Bezeichnung,
4.
Spalten 5 und 6: Ergebnis der Schätzung mit Angaben über Klasse und Wertzahlen des Musterstücks,
5.
Spalte 7: Jahr der Schätzung des Musterstücks.
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