Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
Neu-, Aus- und Umbau oder
Technik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
Herstellen von Verbindungen,
Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
Behandeln von Oberflächen,
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
Setzten von Masten und Spieren,
Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
Instandhalten,
Transportieren und Lagern;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:
Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
Herstellen von Innenausbauten,
Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
Herstellen von Aufbauten,
Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,
Reparieren,
Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:
Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,
Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,
Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,
Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,
Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,
Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,
Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
Qualitätssichernde Maßnahmen,
Kundenorientierung und Serviceleistungen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Arbeitsschritte planen und festlegen,
Arbeitsmittel festlegen,
Messungen durchführen,
technische Unterlagen nutzen,
Fertigungsverfahren auswählen,
Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,
Verbindungen herstellen,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Arbeitsauftrag II,
Planung und Fertigung,
Montage und Instandhaltung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
Oberflächenherstellung darstellen,
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
Oberflächen prüfen und instand setzen,
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