Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-08-11
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Eingangsformel

Auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Zweck

Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.

§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen

(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu gewähren, soweit diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist.

(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehrdienstbeschädigungen können auch Behandlungen aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt werden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.

(4) (weggefallen)

§ 3 Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

(1) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat ohne truppenärztliche oder truppenzahnärztliche Veranlassung eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so werden ihr oder ihm die Kosten, die durch die Heilbehandlung entstehen, nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle (§ 30).

(2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so hat sie oder er auf Verlangen der Truppenärztin oder des Truppenarztes oder der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes Bescheinigungen oder Befundberichte der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes vorzulegen; die hierdurch entstehenden Kosten werden übernommen.

§ 4 Sachleistungsprinzip

(1) Die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.

(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, so können Soldatinnen oder Soldaten Leistungserbringer außerhalb der Bundeswehr in Anspruch nehmen, sofern

1.

dies von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr veranlasst wurde oder

2.

ein Notfall (§ 30) besteht.

(3) Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern außerhalb der Bundeswehr erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Für medizinisch notwendige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Versorgung sind und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht sichergestellt werden, können Soldatinnen oder Soldaten auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr auch Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.

(5) Auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr werden den Soldatinnen oder Soldaten auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen zivilen Leistungserbringern oder mit Gruppen von zivilen Leistungserbringern auch nichtärztliche Leistungen wie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16) zur Verfügung gestellt.

(6) Vertragliche Vereinbarungen zu den Absätzen 3 bis 5 mit Erbringern ziviler medizinischer Leistungen trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

Kapitel 2 Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören

1.

ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,

2.

Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und

3.

sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.

§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um

1.

eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

2.

Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

3.

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt werden:

1.

ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,

2.

als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder

3.

als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vorsorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern.

(3) Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Müttern und Vätern auch verordnet werden:

1.

medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk –,

2.

medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. In Ausnahmefällen können auch die Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen werden. Kosten für die Aufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.

(5) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland gewährt. Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland ist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad.

(6) Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten übernommen. Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

§ 7 Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen

(1) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden:

1.

von Truppenärztinnen oder Truppenärzten und

2.

von anderen Ärztinnen oder Ärzten, die die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen.

(2) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen werden grundsätzlich von der Truppenärztin oder dem Truppenarzt durchgeführt, die oder der für den Dienstort der Soldatin oder des Soldaten zuständig ist.

(3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutschland außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt durchgeführt, die oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt. Die oder der nach Absatz 2 Zuständige ist von diesen Stellen über die Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten und die durchgeführte Behandlung zu informieren.

(4) Wird einer erkrankten Soldatin oder einem Soldaten der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Dienstort genehmigt, soll die Weiterbehandlung für die Dauer des Aufenthalts in Abstimmung mit der oder dem nach Absatz 2 Zuständigen grundsätzlich übertragen werden

1.

einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder

2.

einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt, die oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt.

§ 8 Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen

(1) Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieses Paragrafen sind nicht die Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin.

(2) Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen werden auf Veranlassung der in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten grundsätzlich durch die nächsterreichbaren Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr durchgeführt.

(3) Behandlungsbedürftige Soldatinnen und Soldaten können durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten an zivile Fachärztinnen und Fachärzte überwiesen werden, wenn

1.

am Standort der Soldatin oder des Soldaten und im Umkreis von 50 Kilometern keine Fachärztin und kein Facharzt der Bundeswehr zur Verfügung steht,

2.

in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr die technischen oder personellen Voraussetzungen für die erforderliche Untersuchung oder Behandlung fehlen,

3.

ein Notfall besteht,

4.

die Wartezeit für einen Termin in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr unangemessen lang wäre oder

5.

für eine behandlungsbedürftige Soldatin oder einen behandlungsbedürftigen Soldaten während ihres oder seines Urlaubs oder während einer Freistellung vom Dienst am inländischen Aufenthaltsort oder in der näheren Umgebung keine Versorgung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist eine zivile Fachärztin oder ein ziviler Facharzt im Standortbereich auszuwählen, sofern nicht besondere medizinische Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme einer zivilen Fachärztin oder eines zivilen Facharztes außerhalb des Standortbereiches rechtfertigen.

(4) Zivile Fachärztinnen und Fachärzte sollen zunächst nur zur Konsiliaruntersuchung herangezogen werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf ihnen nur dann durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten übertragen werden, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern und die weitere Behandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

(5) Untersuchungsmaterial für notwendige bakteriologische, serologische, chemische, histologische oder sonstige besondere Untersuchungen ist von den truppenärztlichen oder fachärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr grundsätzlich der nächsterreichbaren Untersuchungseinrichtung der Bundeswehr zu übersenden. Kann eine geeignete Einrichtung der Bundeswehr nicht rechtzeitig erreicht werden, kann eine zivile Einrichtung in Anspruch genommen werden.

(6) Bei Entstellungen werden ärztliche Behandlungen auch dann gewährt, wenn die kosmetischen Gründe überwiegen, aber laut fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten infolge der Entstellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.

§ 9 Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen

(1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden

1.

von Zahnärztinnen und Zahnärzten der Bundeswehr in zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen der Bundeswehr,

2.

von anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes wahrnehmen, oder

3.

von zivilen Zahnärztinnen oder zivilen Zahnärzten, sofern eine Behandlung nach den Nummern 1 und 2 nicht möglich ist und eine Überweisung durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt der Bundeswehr oder eine Ärztin oder einen Arzt der Bundeswehr vorliegt.

(3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Behandlungen, die über prophylaktische, chirurgische oder konservierende Behandlungen hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Behandlungsplan genehmigt hat.

(4) Prothetische Versorgung wird gewährt,

1.

zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des Kauapparats, in den ersten vier Monaten nach Beginn und in den letzten sechs Monaten vor Ende des Wehrdienstverhältnisses jedoch nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, oder

2.

um eine als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannte gesundheitliche Schädigung zu beseitigen oder wesentlich zu bessern, um eine Verschlimmerung der Schädigung zu verhindern oder um durch die Schädigung verursachte körperliche Beschwerden zu beheben oder wesentlich zu lindern.

§ 10 Krankenhausbehandlung

(1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bundeswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist.

(2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn

1.

wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkrankenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil nicht zu verantworten ist oder

2.

das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügt.

(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Krankenhaus eingewiesen oder verlegt werden.

(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern.

(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf

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