Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-06-10
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,

2.

vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Anlagensicherheit,

3.3 Umweltschutz,

3.4 Einsetzen von Energieträgern,

3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,

3.7 Kostenorientiertes Handeln;

4.

Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2 Arbeiten im Team,

4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;

5.

Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,

6.

Verfahrenstechnische Grundoperationen,

7.

Installationstechnische Arbeiten,

8.

Instandhaltung von Fördermitteln,

9.

Messtechnik,

10.

Betreiben von Produktionsanlagen,

11.

Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,

12.

Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,

13.

Steuer- und Regelungstechnik,

14.

Optimieren von Produktionsabläufen;

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

1.

Produktionsverfahren,

2.

Verarbeitungstechnik,

3.

Vereinigen von Stoffen,

4.

Trocknen,

5.

Zerkleinern,

6.

Extrahieren,

7.

Klassieren und Sortieren,

8.

Entstauben,

9.

Pneumatik und Hydraulik,

10.

Rohrsystemtechnik,

11.

Elektrotechnik,

12.

Automatisierungstechnik,

13.

Umwelttechnik,

14.

Labortechnik,

15.

Qualitätsmanagement,

16.

Logistik, Transport und Lagerung,

17.

Kälte- und Tieftemperaturtechnik,

18.

Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,

19.

Internationale Kompetenz,

20.

Digitalisierung und vernetzte Produktion.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) (weggefallen)

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,

2.

Verfahrenstechnik,

3.

Messtechnik,

4.

Anlagentechnik.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen,

b)

Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

c)

Arbeitsmittel festlegen,

d)

Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,

e)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie

f)

Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren

2.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

3.

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;

4.

bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen,

b)

Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,

c)

arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)

berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben,

b)

arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

c)

berufsbezogene Berechnungen durchführen,

d)

informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowie

e)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben,

b)

arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

c)

berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

d)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Produktions- oder Verarbeitungsprozess,

2.

Produktionstechnik,

3.

Prozessleittechnik,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,

b)

Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

c)

Arbeitsmittel festlegen,

d)

Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,

e)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie

f)

Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren

2.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

3.

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;

4.

bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,

b)

den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,

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