Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
Dachdeckungstechnik,
Abdichtungstechnik,
Außenwandbekleidungstechnik,
Energietechnik an Dach und Wand oder
Reetdachtechnik und
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
Herstellen von Schornsteinköpfen,
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
Decken von Dach- und Wandflächen,
Bekleiden von Wandflächen,
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
Herstellen von An- und Abschlüssen,
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
betriebliche und technische Kommunikation,
kundenorientierte Kommunikation,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
Nummer 4 Buchstabe a bis f,
Nummer 5 Buchstabe d und e,
Nummer 8 Buchstabe a bis c,
Nummer 9 Buchstabe a bis c und
Nummer 10 Buchstabe a bis d,
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
Nummer 5 Buchstabe f und g,
Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
Nummer 14 Buchstabe b,
Nummer 16 Buchstabe d und
Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
Nummer 8 Buchstabe d,
Nummer 9 Buchstabe e,
Nummer 10 Buchstabe g und i,
Nummer 11 Buchstabe a bis f und
Nummer 13 Buchstabe a und b.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie
Dach- und Wandtechnik.
§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 13 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 14 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 15 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
Abdichtungen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,
Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
Unterkonstruktionen zu beurteilen und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.