Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-07-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.

anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,

2.

Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,

3.

Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich sind, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Flexibilität zwischen den Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.

§ 2 Dauergrünland

Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.

§ 3 Überschreitung der Nettoobergrenze

(1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.

(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.

§ 4 Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht angewendet.

§ 5 Umschichtung von Mitteln

(1) 4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, bereitgestellt.

(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt.

(3) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2021 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht entgegensteht.

(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt.

Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen

Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung

§ 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung

(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um

1.

eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder

2.

eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.

§ 7 Nationale Reserve

(1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.

(2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus ergebende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und dazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens jedoch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozentsatz nach Absatz 1.

(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantragten Zahlungsansprüche mit. Bedarf ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1 mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 8 Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018

(1) Die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf regionaler Ebene angewendet.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Basisprämienregelung bildet für die Jahre 2015 bis 2018 das Gebiet jedes Landes eine Region. Abweichend von Satz 1 bildet das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

§ 9 Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze

(1) Die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf die Regionen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgeteilt.

(2) Für das Jahr 2015 wird der nach Anwendung des § 7 verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der beantragten Zahlungsansprüche je Region ohne beantragte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2015 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2015). Die Regionssummen 2015 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2015). Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2015 durch die Bundessumme 2015. Die jeweilige regionale Obergrenze für 2015 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.

(3) Für das Jahr 2016 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Für jede Region wird auf der Grundlage des nach § 12 Absatz 1 bekannt gegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 für die jeweilige Region der Gesamtwert der zugewiesenen im Jahr 2016 aktivierbaren Zahlungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2015 aktivierbar waren, ermittelt (Regionswert 2016). Die Regionswerte 2016 für alle Regionen werden addiert (Bundeswert 2016). Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Verhältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 linear angepasst ist. Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division des jeweiligen Regionswerts 2016 durch den Bundeswert 2016. Die jeweilige regionale Obergrenze für 2016 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.

(4) Für das Jahr 2017 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2017 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2016 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2017 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2017). Die Regionssummen 2017 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2017). Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2017 durch die Bundessumme 2017. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.

(5) Für das Jahr 2018 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2018 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2017 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2018 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2018). Die Regionssummen 2018 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2018). Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2018 durch die Bundessumme 2018. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.

(6) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Zahl der für die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 5 für das jeweilige Jahr maßgeblichen zuzuweisenden oder bestehenden Zahlungsansprüche für jede Region mit.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils die regionalen Obergrenzen für die Basisprämienregelung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 10 Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wird die regionale Anwendung der Basisprämienregelung beendet.

§ 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuchstabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b und c genannten Fällen.

§ 12 Wert der Zahlungsansprüche

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zahlungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger.

(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils denselben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche. Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sonstigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zahlungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

Unterabschnitt 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

§ 13 Zahlungsbetrag

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungsbetrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Region mit.

§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden

Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.

§ 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten

(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind

1.

zur Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

zur Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

3.

zur Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer Verpflichtung nach

a)

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92,

b)

den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn

1.

im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung begonnen werden darf,

2.

im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des Betriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder zu einer behördlichen Untersagung des Projekts noch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, geführt hat oder

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