Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1976-07-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung wird eine Lastverteilung für die elektrische Energie eingerichtet.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt

1.

den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

2.

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie, Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie, Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie, Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1.

an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über

a)

die Erzeugung, Weiterleitung, Umwandlung, Umspannung, Zuteilung, Abgabe, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie;

b)

die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;

c)

die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;

2.

an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluß vom Bezug elektrischer Energie.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;

2.

die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 381 - 390

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis X (Gebietsstand 31. Dezember 1998) umfassen:

Lastverteilungsgebiet I

Die Länder

Bremen,

Hamburg,

Schleswig-Holstein,

Niedersachsen mit den

Regierungsbezirken

Braunschweig mit den

kreisfreien Städten

Braunschweig,

Salzgitter,

Wolfsburg und den

Landkreisen

Gifhorn,

Goslar,

Helmstedt,

Osterode am Harz,

Peine,

Wolfenbüttel,

Northeim mit den

Gemeinden

Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen,

Einbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Bartshausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen, Stroit, Voldagsen, Wenzen),

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),

Hannover mit der

kreisfreien Stadt

Hannover und den

Landkreisen

Diepholz mit den

Gemeinden Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf,

Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,

Weyhe, Wagenfeld (ohne die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen, Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),

Hameln-Pyrmont,

Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),

Hildesheim,

Holzminden mit den

Gemeinden

Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder,

Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf,

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),

Nienburg (Weser),

Schaumburg mit den

Gemeinden

Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen (ohne die im Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),

Rinteln (ohne den Ortsteil Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört),

Lüneburg,

Weser-Ems mit den

kreisfreien Städten

Delmenhorst,

Emden,

Oldenburg (Oldenburg),

Wilhelmshaven und den

Landkreisen

Ammerland,

Aurich,

Cloppenburg,

Friesland,

Leer,

Oldenburg (Oldenburg),

Wesermarsch,

Wittmund,

Emsland mit den

Gemeinden

Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,

Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel, Haren (Ems)

(mit den Ortsteilen Emen, Tinnen; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),

Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

Osnabrück mit der

Gemeinde

Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

Vechta mit den

Gemeinden Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,

Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuenkirchen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),

Steinfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),

Nordrhein-Westfalen

Regierungsbezirk

Detmold mit den

Kreisen

Gütersloh mit der

Gemeinde

Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil Stukenbrock);

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

Lippe mit den

Gemeinden

Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,

Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn-Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kempen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,

Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (mit dem Ortsteil Oesterholz),

(die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Schlangen gehören zum Lastverteilungsgebiet II),

Paderborn mit den

Gemeinden

Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen, Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf, Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe),

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),

Sachsen-Anhalt mit der

Stadt

Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Wasserdorf, Weddeldorf),

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IX).

Lastverteilungsgebiet II

Die Länder

Niedersachsen mit den

Regierungsbezirken

Braunschweig mit den

Landkreisen

Göttingen,

Northeim mit den

Gemeinden

Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-Lindau,

Moringen, Nörten-Hardenberg, Northeim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),

Hannover mit dem

Landkreis

Holzminden mit den

Gemeinden

Boffzen, Holzminden,

Nordrhein-Westfalen mit dem

Regierungsbezirk

Detmold mit den

Kreisen

Höxter,

Lippe mit den

Gemeinden

Horn-Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedissen, Valhausen b. Horn, Wehren), Schlangen (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Paderborn mit den

Gemeinden

Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück,

Hövelhof, Paderborn

(die übrigen Gemeinden gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),

Hessen mit den

Regierungsbezirken

Darmstadt mit der

kreisfreien Stadt

Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile)

und den

Landkreisen

Hochtaunuskreis mit den

Städten

Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),

(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),

Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),

Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),

Gießen mit den

Landkreisen

Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis,

Lahn-Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Ortsteile), Limburg-Weilburg mit den

Städten/Gemeinden

Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau),

Villmar (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach, Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommershausen, Hirschhausen, Kubach und Weilburg),

Weilmünster und Weinbach,

(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),

Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Langgöns),

Kassel.

Lastverteilungsgebiet III

Die Länder

Niedersachsen mit den

Regierungsbezirken

Hannover mit den

Landkreisen

Diepholz mit den

Gemeinden Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz, Rheden,

Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel, Förlinge, Haßlingen, Neustadt),

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I)

Hannover mit der

Gemeinde Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn),

Schaumburg mit den

Gemeinden Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren,

Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obernkirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen, Röhrkasten, Krainhagen),

Rinteln (mit dem Ortsteil Steinbergen),

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Weser-Ems mit der

kreisfreien Stadt

Osnabrück und den

Landkreisen

Grafschaft Bentheim

Emsland mit den

Gemeinden Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich, Lingen,

Salzbergen, Spelle, Twist, Haren (ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum Lastverteilungsgebiet I gehören),

Haselünne (mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm, Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotterfeld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört),

Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört),

Vechta mit den

Gemeinden

Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuenkirchen, Vörden),

Steinfeld (mit den Ortsteilen Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden, Schemde, Steinfeld),

Nordrhein-Westfalen mit den

Regierungsbezirken

Arnsberg mit den

kreisfreien Städten

Bochum,

Dortmund,

Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadtteilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Hamm,

Herne und den

Kreisen

Ennepe-Ruhr-Kreis mit den

Gemeinden

Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld, Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle), Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke),

Gevelsberg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprockhövel, Wetter, Witten,

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Hochsauerlandkreis mit den

Gemeinden

Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,

Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und Hundesossen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören), Sundern, Winterberg,

Märkischer Kreis mit den

Gemeinden

Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),

Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade (ohne den Ortsteil Neuenrade),

(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Olpe mit den

Gemeinden

Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange), Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen, Oedingen),

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Siegen mit den

Gemeinden

Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Soest mit den

Gemeinden

Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke,

Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen, Soest, Warstein, Welver,

Werl, Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

Detmold mit der

kreisfreien Stadt

Bielefeld und den

Kreisen

Gütersloh mit den

Gemeinden

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