Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-10-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik.

(2) Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft.

(3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen.

§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen

(1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:

1.

der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in

a)

das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in

aa) das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und

bb) das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,

b)

das Fachgebiet Oberbau und

c)

das Fachgebiet Hochbau,

2.

der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in

a)

das Fachgebiet Signaltechnik,

b)

das Fachgebiet Telekommunikation und

c)

das Fachgebiet Elektrotechnik.

Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.

(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1.

bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,

2.

Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,

3.

Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,

4.

Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,

5.

Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

6.

Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.

§ 3 Zuständige Behörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.

Teil 2 Anerkennung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person

1.

ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

2.

über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,

3.

über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,

5.

über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

6.

zuverlässig ist und

7.

körperlich geeignet ist.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.

eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,

3.

Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

a)

Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und

b)

Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.

bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,

5.

bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt,

6.

soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,

7.

ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

8.

ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

(4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt.

(5) Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen:

1.

Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,

2.

Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,

3.

Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat,

4.

Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,

5.

ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

6.

ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

(7) Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger

(1) Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind festzulegen:

1.

die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,

2.

die Geltungsdauer der Anerkennung und

3.

die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,

2.

mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder

3.

mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.

(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige

1.

die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

2.

nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder

3.

gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.

Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.

(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.

Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen

§ 8 Beauftragung

(1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

(2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

(1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

1.

die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

2.

die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

(1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.

(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.

§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.

§ 12 Zulassungsprüfung

Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.

§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,

1.

ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,

2.

ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder

3.

ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist.

Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen

§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit

(1) Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.

(3) Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.