Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
Mauer- und Betonbauarbeiten,
Stukkateurarbeiten,
Maler- und Lackierungsarbeiten,
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
Brunnenbauarbeiten,
Dachdeckerarbeiten,
Klempnerarbeiten,
Glasarbeiten,
Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
Kälteanlagenbau,
Elektrotechnik und -installation,
Metallbau,
Ofen- und Luftheizungsbau,
Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
Schornsteinfegerarbeiten,
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
Betonstein- und Terrazzoherstellung.
Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. NummerBauteilHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m K)1.1Außenwand0,201.2Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk λ≤ 0,0351.3Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 0,451.4Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,651.5Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1783)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. NummerBauteilHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m K)2.1Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen0,142.2Dachgauben0,202.3Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung0,142.4Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
λ≤ 0,040
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1784)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. NummerBauteilHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m K)3.1Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,143.2Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken0,253.3Geschossdecken gegen Außenluft von unten0,203.4Bodenflächen gegen Erdreich0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1785)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. NummerBauteilHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K)4.1Fenster, Balkon- und Terrassentüren0,954.2Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,14.3Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
1,14.4Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,34.5Dachflächenfenster1,04.6Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,44.7Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
1,64.8Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,64.9Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren1,34.10Glasdächer1,64.11Lichtbänder und Lichtkuppeln1,54.12Vorhangfassaden1,3
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 341, S. 3)
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach der Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es sind ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz umfasst, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787)
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h) oder
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h)
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei
– einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und
– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h)
– Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m 2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 341, S. 4 – 7)
Übergreifende technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
– Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
– Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
– Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
– Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.
Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
– Warmwasserbereitung,
– Raumheizung,
– kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
– solare Kälteerzeugung,
– die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen).
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