Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2010-04-14
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.

abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

2.

abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BAnz AT 28.08.2020 V2)

1234

WirkstoffCodeErzeugnisgruppeRückstandshöchstgehalt mg/kg

Folpet Rückstand: Folpet (Summe ausFolpet und Phthalimid, ausgedrückt als Folpet)0130000Kernobst6

MetobromuronRückstand:4-Bromphenylharnstoff0251010Feldsalat2


Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)