Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-10-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik verordnen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister

§ 2 Teilnehmer

(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind

1.

der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,

2.

der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,

3.

jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und

4.

jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.

(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.

§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung

(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:

1.

die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.

die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie

3.

den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.

(2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.

§ 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unverändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind.

(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbehaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen.

(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.

(4) Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren.

(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elektronischen Wertpapieren lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedingungen auf diesen Personenkreis beschränken.

(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Unrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedingungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.

§ 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.

§ 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintragung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Bei der Eintragung einer elektronischen Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt es für die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die Anlageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindestens die folgenden Angaben:

1.

Laufzeit,

2.

Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode,

3.

Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,

4.

ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie

5.

Rangrücktrittsvereinbarungen.

(2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Bezugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist unverzüglich zu aktualisieren.

(3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpapierkennnummer aufzunehmen.

§ 8 Personenbezogene Registerangaben

(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgenden Angaben enthält:

1.

bei natürlichen Personen: Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen;

2.

bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften: der Name oder die Firma und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechtsträger;

3.

bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.

Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführenden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn für die juristische Person, Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechtsträger angegeben worden ist.

(2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und von Personen, zugunsten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschränkung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 enthält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentralregisterwertpapieren in Einzeleintragung durch die Angaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung zu bezeichnen.

§ 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.

(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.

(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.

(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:

1.

die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und

2.

die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.

§ 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben jederzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektronischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Registerangaben zu Verfügungsbeschränkungen und Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.

(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffenden Registerangaben.

(3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt Gleiches auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.

(4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Aufwendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vorab mitzuteilen.

(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere aufzunehmen.

(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von dieser zu löschen.

(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, muss enthalten:

1.

das Datum der Einsicht,

2.

die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,

3.

die Rechtsgrundlage der Einsicht,

4.

Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie

5.

eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegenden berechtigten Interesses.

§ 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.

(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:

1.

bei einer natürlichen Person:

a)

Vorname und Nachname,

b)

Geburtsort,

c)

Geburtsdatum,

d)

Staatsangehörigkeit und

e)

Anschrift;

2.

bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:

a)

Firma, Name oder Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

Registernummer, falls vorhanden,

d)

Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e)

die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.

Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.

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