Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§ 2Qualifizierungsbereiche§ 3Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 4Gliederung der Prüfung§ 5Bewerten der PrüfungAbschnitt 2Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen§ 6Anforderungen und Prüfungsinhalte§ 7Prüfungsbestandteile§ 8Arbeitsprojekt§ 9Arbeitsprobe§ 10Schriftliche PrüfungAbschnitt 3Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung§ 11Anforderungen und Prüfungsinhalte§ 12Prüfungsbestandteile§ 13Fallstudie§ 14Schriftliche PrüfungAbschnitt 4Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement§ 15Anforderungen und Prüfungsinhalte§ 16Prüfungsbestandteile§ 17Fallstudie§ 18Schriftliche PrüfungAbschnitt 5Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen§ 19Bewertungen in den Prüfungen§ 20Befreiung von Prüfungsbestandteilen§ 21Bestehen der Prüfung§ 22ZeugnisseAbschnitt 6Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung§ 24Wiederholung der PrüfungAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 25Übergangsvorschriften§ 26Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1 (zu § 5)Bewertungsmaßstab für die LeistungenAnlage 2 (zu § 22)Zeugnisinhalte
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege“ vorangestellt.
§ 2 Qualifizierungsbereiche
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
Baumpflege,
Betriebswirtschaft sowie
Personal und Qualifizierung
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrarwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
Baumpflege:
Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren,
Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren,
natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,
Sachwerte von Bäumen ermitteln,
Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden,
baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten,
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen,
Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten,
betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,
Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen,
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten,
Auftraggeber informieren und beraten sowie
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;
Betriebswirtschaft:
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,
Märkte beobachten, bewerten und erschließen,
Unternehmensziele formulieren,
Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen,
Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben,
Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden,
betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen,
Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten,
Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen,
Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden,
Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen,
Verträge unter Beachtung des Vertrags- und Haftungsrechts abschließen sowie
Abnahme von Dienstleistungen durchführen und Mängelansprüche abwickeln;
Personal und Qualifizierung:
Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,
Konzepte der Mitarbeiterführung und der Personalplanung anwenden sowie Führungsverhalten reflektieren,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten,
Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und diese entsprechend einsetzen,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren,
Teamarbeit unterstützen und fördern,
Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,
Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und fördern,
Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie
Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen planen und umsetzen.
(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin oder Landwirt/Landwirtin,
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in Unternehmen, Behörden, Einrichtungen oder Teilen von diesen abgeleistet worden sein, die überwiegend Arbeiten in der Baumpflege durchführen. Die Berufspraxis muss in Bezug auf baumpflegerische Tätigkeiten einschlägig sein. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis ist durch eine Bescheinigung der beschäftigenden Stelle nachzuweisen.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 4 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen,
Betriebs- und Unternehmensführung und
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
§ 5 Bewerten der Prüfung
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Abschnitt 2 Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung zu erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und Parameter der Baumkontrolle, der Baumdiagnose und der Verkehrssicherheit zu beurteilen und zu dokumentieren,
die ökologische Bedeutung von Bäumen unter Berücksichtigung naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtlicher Aspekte zu erfassen und zu beurteilen,
Sachwerte von Bäumen zu ermitteln,
Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung rechtlicher, funktionaler, gestalterischer und ökologischer Aspekte sowie der Klima-, Standort- und Pflegeansprüche zu verwenden,
baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des Naturschutz-, des Artenschutz- und des Umweltrechts, der anerkannten Regeln der Technik, betrieblicher Qualitätsstandards und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, umzusetzen und zu bewerten,
Pflanzungen unter Berücksichtigung der Gütebestimmungen, der anerkannten Regeln der Technik und der jeweils anzuwendenden Qualitätsstandards zu beurteilen,
Maßnahmen am Baum sowie zur Baumumfeldverbesserung zu planen, umzusetzen und zu bewerten,
Produkte und Dienstleistungen der Baumpflege unter Berücksichtigung von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebsstoffen und Arbeitsmitteln zu kalkulieren und zu vermarkten sowie
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit projektbezogen zu planen und umzusetzen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
botanische Systematik, Funktion, Aufbau, insbesondere Kronenarchitektur, Entwicklung und Altersphasen von Bäumen einschließlich baumbiologischer Prozesse,
biotische und abiotische Standortfaktoren sowie ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,
fachliche und rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen,
Methoden, Techniken und Parameter der Baumkontrolle und der Baumdiagnose,
Sachwerte von Bäumen,
naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtliche Aspekte der Erfassung, der Pflege und der Erhaltung von Bäumen,
Aufgaben und Ziele sowie Techniken, Maschinen, Geräte und Arbeitsprozesse der Baumpflege,
Baumschutz auf Baustellen,
Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität für Baumpflanzungen unter besonderer Berücksichtigung des Klimawandels,
Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität für die Gestaltung von Baumpflanzungen, insbesondere die Begrünung des Baumumfeldes unter besonderer Berücksichtigung des Klimawandels und des Artenschutzes,
bau- und vegetationstechnische Anforderungen an Baumpflanzungen und an das Baumumfeld,
Maßnahmen zur Standortverbesserung,
Vorschriften und Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherung auf Baustellen,
Leistungsverzeichnisse und Angebotskalkulationen,
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