Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Einsatzgebiet§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 7Aufteilung in zwei Teile und ZeitpunktUnterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration§ 18Inhalt von Teil 2§ 19Prüfungsbereiche von Teil 2§ 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration§ 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen§ 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 25Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse§ 26Inhalt von Teil 2§ 27Prüfungsbereiche von Teil 2§ 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 33Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Digitale Vernetzung§ 34Inhalt von Teil 2§ 35Prüfungsbereiche von Teil 2§ 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen§ 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 41Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Schlussvorschriften§ 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 43Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Anwendungsentwicklung,
Systemintegration,
Daten- und Prozessanalyse und
Digitale Vernetzung sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
Betreiben von IT-Systemen,
Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und
Programmieren von Softwarelösungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und
Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
Administrieren von IT-Systemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,
Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und
Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,
Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und
Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
§ 5 Einsatzgebiet
(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
kaufmännische Systeme,
technische Systeme,
Expertensysteme,
mathematisch-wissenschaftliche Systeme und
Multimedia-Systeme.
(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Rechenzentren,
Netzwerke,
Client-Server-Architekturen,
Festnetze und
Funknetze.
(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Prozessoptimierung,
Prozessmodellierung,
Qualitätssicherung,
Medienanalyse und
Suchdienste.
(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
produktionstechnische Systeme,
prozesstechnische Systeme,
autonome Assistenz- und Transportsysteme und
Logistiksysteme.
(5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.
(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,
Planen eines Softwareproduktes,
Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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