Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
Abschnitt 2 Finanzinformationen
§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
den einzelnen Währungen und
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa) bis 2 500 Euro,
bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc) über 15 000 Euro.
(3) (weggefallen)
Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 13 (weggefallen)
Anlage 1 (zu § 4 Abs 1 Nummer 1)GVKI
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Sonstige Angaben –
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Name:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010Stille Reserven
020bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
030in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
040bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren040______
darunter: 050kurzfristig realisierbar050______
060bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren060______
darunter: 070kurzfristig realisierbar070______
darunter: 080in offenen Spezial-AIF2080______
(040 + 060)030______
090in Derivaten090______
(030 + 090)020______
100bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
110in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
120bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren120______
130bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren130______
(120 + 130)110______
140in Derivaten140______
(110 + 140)100______
(020 + 100)010______
150Stille Lasten
160bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
170in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
180bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren180______
190bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren190______
darunter: 200in offenen Spazial-AIF2200______
(180 + 190)170______
210in Derivaten210______
(170 + 210)160______
220bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
230in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
240bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren240______
250bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren250______
(240 + 250)230______
260in Derivaten260______
(230 + 260)220______
(160 + 220)150______
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270Höhe des Kreditvolumens270______
darunter: 280Kredite an Nichtbanken280______
290Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)290______
300In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)300______
310hierfür bestehende Sicherheiten310______
320Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen320______
330hierfür bestehende Sicherheiten330______
340Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen340______
350Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen350______
360Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen360______
370Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung370______
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4
379Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)379______
380Zinsbuchbarwert380______
390Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest390______
400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest400______
410Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest410______
420Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest420______
421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)421______
422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI422______
423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI423______
424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI424______
425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI425______
426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI426______
427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI427______
428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI428______
429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI429______
431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI431______
432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI432______
433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI433______
435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows435______
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