Fischseuchenverordnung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
Wer in einem
Aquakulturbetrieb,
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
§ 4 Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
sichergestellt ist, dass
durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können und
die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie
im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.
(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.
(3) Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 5 Genehmigungsantrag
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwendung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird. Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer zu machen.
§ 6 Registrierung
(1) Wer in
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,
Angelteichen oder
Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,
eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.
§ 8 Buchführung
(1) Der Betreiber
eines Aquakulturbetriebes hat über
alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs und
alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts und des Empfängers von Fischen aus Aquakultur,
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und
die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und nach der Produktionsrichtung,
eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbringen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb,
eines Transportbetriebes hat über
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,
jeden Wasserwechsel während des Transportes, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,
die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten,
Buch zu führen.
(2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben, in denen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt wird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten Häufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungsart durch. Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchenerregern zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen.
§ 10 Schutzgebiet
(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
§ 11 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.
(2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
ein Schutzgebiet oder
ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder
Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie
klinisch gesund sind,
nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
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