Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:
Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und von einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und Geräten;
selbstständiges Planen und Ausführen von gestalterisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen ein- und ausgehender Waren, der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität;
Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsteilen und Betrieben;
Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen;
Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat;
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen der betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Floristmeister“ oder „Geprüfte Floristmeisterin“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters nach § 1 haben.
(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
Handlungsbereiche nach § 4 und
Handlungsobjekte nach § 5.
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.
§ 4 Handlungsbereiche
(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:
Unternehmensführung,
interne und externe Kommunikation,
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,
Ausbildung,
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
Beschaffung und Pflege,
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),
Fertigung und Kontrolle.
(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Sie soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen,
Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden,
Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen,
rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten und
Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.
(3) Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommunikation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
Kommunikationsformen beherrschen,
Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern,
Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden und
Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.
(4) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen,
Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden,
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren und
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.
(5) Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.
(6) Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern,
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen,
Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen,
Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen und
Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.
(7) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,
Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen,
Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen,
nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern und
Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.
(8) Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen,
Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen,
Präsentationstechniken beherrschen und
Beratungsgespräche führen.
(9) Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen,
Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen und
Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.
§ 5 Handlungsobjekte
(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.
(2) Dabei
geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden,
wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,
wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte nach § 5 Absatz 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen nach § 4 geprüft werden.
(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
Unternehmensführung,
interne und externe Kommunikation sowie
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
Beschaffung und Pflege sowie
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).
(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
Beschaffung und Pflege sowie
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
Unternehmensführung,
interne und externe Kommunikation sowie
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.
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