Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2008-03-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird

1.

nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie

2.

nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Kundenorientierung und -beratung:

1.1 Kundenberatung,

1.2 Kundenkommunikation,

1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

1.4 Kundenschulung,

1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

2.

Marketing und Vertrieb:

2.1 Verkauf,

2.2 Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,

2.3 Markt- und Kundenbeziehungen,

2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;

3.

Bildaufnahme:

3.1 Bildgestaltung,

3.2 Bilderstellung,

3.3 Bilddatenträger und Speicherprozesse;

4.

Bildbearbeitung und Bildübertragung:

4.1 Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,

4.2 Kalibrierung,

4.3 Medienintegration und -vernetzung;

5.

Bildwiedergabe;

6.

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

6.1 Kalkulation und Kennziffern,

6.2 Warenwirtschaft;

7.

Qualitätssicherung:

7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen,

7.2 Beschwerde und Reklamation;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen,

2.2 Teamarbeit und Kooperation.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.

Branche und Betrieb,

2.

Kommunikation und Verkauf

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,

b)

Arbeitsabläufe planen und

c)

für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen

2.

der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,

b)

Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und

c)

Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen

2.

der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Kundengespräch,

2.

Waren und Dienstleistungen,

3.

Kaufmännisches Handeln,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Gespräche situations- und adressatengerecht führen,

b)

kunden- und serviceorientiert handeln,

c)

Kunden fachgerecht beraten und

d)

Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern

2.

hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)

Verkauf,

b)

Bildtechnik;

3.

der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;

4.

die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und

b)

Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen

2.

der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,

b)

Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,

c)

Marketingmaßnahmen planen und bewerten,

d)

Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,

e)

Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und

f)

Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten

2.

der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.

der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Kundengespräch30 Prozent,2.Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen30 Prozent,3.Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln30 Prozent4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

1.1Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließenb)Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellenc)Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzend)Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informierene)Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzenf)Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen

1.2Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigenc)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwendend)auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierene)zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragenc)Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten

1.4Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)Informationsbedürfnisse von Kunden ermittelnb)Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisenc)Schulungen konzipieren und durchführen

1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenb)fremdsprachige Informationen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen

2Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

2.1Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachtenb)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbietenc)Kaufbelege erstellend)Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickelne)Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelnf)Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen

2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläuternb)Sortimentsänderungen begründen und durchführenc)Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzend)Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren

2.3Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründenb)Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswertenc)Zielgruppen identifizierend)Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführene)Kundenforen durchführen und auswertenf)Marketingerfolg überprüfen

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