Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-11-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Kennzeichnung der NennfüllmengeAbschnitt 2Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§  4Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§  5Abtropfgewicht§  6Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§  7Fertigpackungen mit Lebensmitteln§  8Herstellerangabe§  9Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen§ 10Besondere Nennfüllmengenanforderungen§ 11℮-ZeichenAbschnitt 3EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003§ 12Anforderungen an EG-DüngemittelAbschnitt 4Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009§ 13Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel§ 14Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009Abschnitt 5Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel§ 15Allgemeine Vorschriften§ 16Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel§ 17Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 18Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 19Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 20Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung§ 21Kennzeichnung der Stückzahl§ 22Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung§ 23Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und SpirituosenAbschnitt 6Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche§ 24Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 25Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 26Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 27Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche§ 28Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder FlächeAbschnitt 7Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge§ 29Offene Packungen§ 30Verkaufseinheiten ohne Umhüllung§ 31Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge§ 32Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher NennfüllmengeAbschnitt 8Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter§ 33Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter§ 34Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 LiterAbschnitt 9Maßbehältnisse§ 35Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen§ 36Genauigkeitsanforderungen§ 37HerstellerzeichenAbschnitt 10Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung§ 38Lesbarkeit und Schriftgröße§ 39Mehrere Packungen, Sammelpackungen§ 40Marktüberwachung§ 41Kontroll- und Dokumentationspflichten§ 42BezugstemperaturAbschnitt 11Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften§ 43Ordnungswidrigkeiten§ 44ÜbergangsvorschriftenAnlage 1Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und SpirituosenAnlage 2Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere VerkaufseinheitenAnlage 3Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen BehördenAnlage 4Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen BehördenAnlage 5Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere VerkaufseinheitenAnlage 6Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen BehördenAnlage 7Anforderungen an Messgeräte

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.

(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für

1.

Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,

2.

Gratisproben,

3.

Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,

4.

konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder

5.

Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.

Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten einheitlichen Wert für die Nennfüllmenge.

2.

Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge, ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.

3.

Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertigpackungen, die Lebensmittel enthalten und die nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.

4.

Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure oder Endverbraucher abgegeben werden und als solche gekennzeichnet sind.

5.

Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackungen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an demselben Ort abgefüllt sind.

6.

Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung die Nennfüllmenge unterschreitet.

7.

Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung befinden und auf denen die für Fertigpackungen erforderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein müssen.

8.

Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.

9.

Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

10.

Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.

Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1 Nummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge

(1) Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht oder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(3) Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die Angabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.

(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.

die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,

2.

die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.

die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und

4.

die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.

(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.

(4) Die Nennfüllmenge ist

1.

bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und

2.

bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter

in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

§ 5 Abtropfgewicht

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

1.

Wasser,

2.

wässrige Salzlösungen,

3.

Salzlake,

4.

Genusssäure in wässriger Lösung,

5.

Essig,

6.

wässrige Zuckerlösungen,

7.

wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

8.

Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

1.

Bestandteil in Mischungen,

2.

gefroren oder

3.

tiefgefroren

ist.

§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.

(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln

1.

in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und

2.

in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht

zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.

(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.

§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln

Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Herstellerangabe

(1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für

1.

Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekennzeichnet sind,

2.

Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,

3.

Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, gekennzeichnet sind und

4.

Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, entwertet ist.

§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung

1.

der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.

die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung

1.

der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.

die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge QN in g oder mlZulässige Minusabweichungin % von QNin g oder ml5 bis 509  –50 bis 100–   4,5100 bis 2004,5–200 bis 300– 9300 bis 5003  –500 bis 1 000–151 000 bis 10 0001,5–Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

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