Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2015-07-16
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,

2.

Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

3.

Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.

Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,

5.

Herstellen von Verbindungen,

6.

Herstellen von Oberflächen,

7.

Herstellen von Korpussen,

8.

Herstellen von Hälsen,

9.

Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,

10.

Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,

11.

Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie

12.

Reparieren von Streichinstrumenten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,

6.

betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

9.

Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.

Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

3.

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.

Maße und Konturen zu übertragen,

6.

passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,

7.

Oberflächen vorzubehandeln,

8.

Korpusteile zu planen und herzustellen,

9.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,

2.

Durchführen von Teilarbeiten,

3.

Planung und Konstruktion sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

3.

den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

4.

technische Unterlagen zu erstellen,

5.

Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,

6.

Griffbretter und Stege herzustellen,

7.

Oberflächen zu gestalten,

8.

Streichinstrumente spielfertig zu machen,

9.

Streichinstrumente zu präsentieren,

10.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

11.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt. Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und Wasser.

(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsschritte zu planen,

2.

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.

Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,

6.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

7.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.

F-Löcher einschneiden,

2.

Bassbalken einpassen,

3.

Randstärke ausarbeiten,

4.

Umriss zuschneiden oder

5.

Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.

Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

2.

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

4.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

6.

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8.

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Herstellen eines weißen

spielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent,

2.

Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,

3.

Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,

4.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.