Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-08-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeiner Teil§ 1Zweck und Ziel§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Vorbildfunktion der öffentlichen Hand§ 5Grundsatz der Wirtschaftlichkeit§ 6Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen§ 6aVerordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte§ 7Regeln der Technik§ 8Verantwortliche§ 9Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude§ 9aLänderregelungTeil 2Anforderungen an zu errichtende GebäudeAbschnitt 1Allgemeiner Teil§ 10Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude§ 11Mindestwärmeschutz§ 12Wärmebrücken§ 13Dichtheit§ 14Sommerlicher WärmeschutzAbschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden GebäudenUnterabschnitt 1Wohngebäude§ 15Gesamtenergiebedarf§ 16Baulicher Wärmeschutz§ 17Aneinandergereihte BebauungUnterabschnitt 2Nichtwohngebäude§ 18Gesamtenergiebedarf§ 19Baulicher WärmeschutzAbschnitt 3Berechnungsgrundlagen und -verfahren§ 20Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes§ 21Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes§ 22Primärenergiefaktoren§ 23Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien§ 24Einfluss von Wärmebrücken§ 25Berechnungsrandbedingungen§ 26Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes§ 27Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude§ 28Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen§ 29Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden§ 30Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude§ 31Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude§ 32Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude§ 33Andere BerechnungsverfahrenAbschnitt 4(weggefallen)§ 34(weggefallen)§ 35(weggefallen)§ 36(weggefallen)§ 37(weggefallen)§ 38(weggefallen)§ 39(weggefallen)§ 40(weggefallen)§ 41(weggefallen)§ 42(weggefallen)§ 43(weggefallen)§ 44(weggefallen)§ 45(weggefallen)Teil 3Anforderungen an bestehende GebäudeAbschnitt 1(weggefallen)§ 46Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften§ 47Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes§ 48Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung§ 49Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten§ 50Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes§ 51Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und AusbauAbschnitt 2(weggefallen)§ 52(weggefallen)§ 53(weggefallen)§ 54(weggefallen)§ 55(weggefallen)§ 56(weggefallen)Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der WarmwasserversorgungAbschnitt 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender AnlagenUnterabschnitt 1Veränderungsverbot§ 57Verbot von Veränderungen; entgegenstehende RechtsvorschriftenUnterabschnitt 2Betreiberpflichten§ 58Betriebsbereitschaft§ 59Sachgerechte Bedienung§ 60Wartung und Instandhaltung§ 60aPrüfung und Optimierung von Wärmepumpen§ 60bPrüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen§ 60cHydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur HeizungsoptimierungAbschnitt 2Einbau und ErsatzUnterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen§ 61Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe§ 62Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist§ 63Raumweise Regelung der Raumtemperatur§ 64Umwälzpumpe, ZirkulationspumpeUnterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik§ 65Begrenzung der elektrischen Leistung§ 66Regelung der Be- und Entfeuchtung§ 67Regelung der Volumenströme§ 68WärmerückgewinnungUnterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen§ 69Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen§ 70Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie ArmaturenUnterabschnitt 4Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel§ 71Anforderungen an eine Heizungsanlage§ 71aGebäudeautomation§ 71bAnforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber§ 71cAnforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe§ 71dAnforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung§ 71eAnforderungen an eine solarthermische Anlage§ 71fAnforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate§ 71gAnforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse§ 71hAnforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung§ 71iAllgemeine Übergangsfrist§ 71jÜbergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes§ 71kÜbergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz§ 71lÜbergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage§ 71mÜbergangsfrist bei einer Hallenheizung§ 71nVerfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer§ 71oRegelungen zum Schutz von Mietern§ 71pVerordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen§ 72Betriebsverbot für Heizkessel§ 73AusnahmeAbschnitt 3Energetische Inspektion von Klimaanlagen§ 74Betreiberpflicht§ 75Durchführung und Umfang der Inspektion§ 76Zeitpunkt der Inspektion§ 77Fachkunde des Inspektionspersonals§ 78Inspektionsbericht; RegistriernummernTeil 5Energieausweise§ 79Grundsätze des Energieausweises§ 80Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen§ 81Energiebedarfsausweis§ 82Energieverbrauchsausweis§ 83Ermittlung und Bereitstellung von Daten§ 84Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz§ 85Angaben im Energieausweis§ 86Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes§ 87Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige§ 88Ausstellungsberechtigung für EnergieausweiseTeil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen§ 89Fördermittel§ 90Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien§ 91Verhältnis zu den Anforderungen an ein GebäudeTeil 7Vollzug§ 92Erfüllungserklärung§ 93Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung§ 94Verordnungsermächtigung§ 95Behördliche Befugnisse§ 96Private Nachweise§ 97Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers§ 98Registriernummer§ 99Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen§ 100Nicht personenbezogene Auswertung von Daten§ 101Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder§ 102Befreiungen§ 103InnovationsklauselTeil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang§ 104Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen§ 105Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz§ 106Gemischt genutzte Gebäude§ 107Wärmeversorgung im Quartier§ 108Bußgeldvorschriften§ 109Anschluss- und BenutzungszwangTeil 9Übergangsvorschriften§ 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien§ 111Allgemeine Übergangsvorschriften§ 112Übergangsvorschriften für Energieausweise§ 113Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen§ 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik§ 115Übergangsvorschrift für GeldbußenAnlage  1Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)Anlage  2Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)Anlage  3Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)Anlage  4PrimärenergiefaktorenAnlage  5Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes WohngebäudeAnlage  6Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes NichtwohngebäudeAnlage  7Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden GebäudenAnlage  8Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und ArmaturenAnlage  9Umrechnung in TreibhausgasemissionenAnlage 10Energieeffizienzklassen von WohngebäudenAnlage 11Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck und Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.

(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.

Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2.

deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf

1.

Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2.

Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

3.

unterirdische Bauten,

4.

Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

5.

Traglufthallen und Zelte,

6.

Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

7.

Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

8.

Wohngebäude, die

a)

für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder

b)

für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und

9.

sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung

a)

auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder

b)

jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

„Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,

2.

„Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,

3.

„Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,

4.

„beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,

4a. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist, geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz genügt; in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss danach der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 139 vom 18.5.2022, S. 1) genannten Methode oder alternativ gemäß DIN EN ISO 14067:2018 (119) oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120) berechnet; soweit die Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden,

5.

„Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,

6.

„einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,

7.

„Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,

8.

„Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,

8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,

9.

„Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,

9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,

10.

„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,

10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,

11.

„gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,

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