Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-08-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 30 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz.

§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,

1.

Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuerwehr zu übernehmen und

2.

in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben des technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern.

(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu gehören

1.

feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten,

2.

die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften sowie

3.

die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Zusammenarbeit.

Darüber hinaus werden allgemeine berufliche Fähigkeiten vermittelt, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 3 Arten des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst wird durchgeführt

1.

wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als berufspraktische Studienzeiten,

2.

ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Bachelorstudium mit studienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten.

§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.

§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.

§ 6 Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:

a)

Selbstkompetenz,

b)

Methodenkompetenz,

c)

Fachkompetenz,

d)

Sozialkompetenz sowie

e)

Führungs- und Managementkompetenz sowie

2.

die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.

(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 9 Nachteilsausgleich

(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.

§ 10 Auswahlkommission

(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 11 Ergänzende Festlegungen

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.

die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2.

die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3.

die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

4.

die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

5.

die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

6.

die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

7.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

8.

die Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale.

(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit.

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.

Leistungstest,

2.

biographischer Fragebogen,

3.

Persönlichkeitstest,

4.

Simulationsaufgaben und

5.

Aufsatz.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.

§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.

halbstrukturiertes Interview,

2.

Gruppenaufgaben,

3.

Gruppendiskussion,

4.

Präsentation und

5.

Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale

(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 15c Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis aus dem schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. Nur bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich für die Festlegung der Rangfolge.

§ 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz kann eingestellt werden, wer

1.

bei einem Vorbereitungsdienst

a)

nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder

b)

nach § 3 Nummer 2

aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, und

bb) ein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,

2.

erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

3.

nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erfüllt.

In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen.

(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 3 Ausbildung

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