Gerichtskostengesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 2Kostenfreiheit§ 3Höhe der Kosten§ 4Verweisungen§ 5Verjährung, Verzinsung§ 5aElektronische Akte, elektronisches Dokument§ 5bRechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2Fälligkeit§ 6Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen§ 7Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung§ 8Strafsachen, Bußgeldsachen§ 9Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen Abschnitt 3Vorschuss und Vorauszahlung§ 10Grundsatz für die Abhängigmachung§ 11Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz§ 12Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung§ 12aVerfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren§ 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung§ 13aVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz§ 14Ausnahmen von der Abhängigmachung§ 15Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren§ 16Privatklage, Nebenklage§ 17Auslagen§ 18Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4Kostenansatz§ 19Kostenansatz§ 20Nachforderung§ 21Nichterhebung von Kosten Abschnitt 5Kostenhaftung§ 22Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln§ 23Insolvenzverfahren§ 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren§ 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung§ 25aVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz§ 26Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren§ 26aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz§ 27Bußgeldsachen§ 28Auslagen in weiteren Fällen§ 29Weitere Fälle der Kostenhaftung§ 30Erlöschen der Zahlungspflicht§ 31Mehrere Kostenschuldner§ 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen§ 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen Abschnitt 6Gebührenvorschriften§ 34Wertgebühren§ 35Einmalige Erhebung der Gebühren§ 36Teile des Streitgegenstands§ 37Zurückverweisung§ 38Verzögerung des Rechtsstreits Abschnitt 7Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften§ 39Grundsatz§ 40Zeitpunkt der Wertberechnung§ 41Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse§ 42Wiederkehrende Leistungen§ 43Nebenforderungen§ 44Stufenklage§ 45Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung§ 46(weggefallen)§ 47Rechtsmittelverfahren Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften§ 48Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten§ 49Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz§ 50Bestimmte Beschwerdeverfahren§ 50aVerfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz§ 51Gewerblicher Rechtsschutz§ 51aVerfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz§ 52Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit§ 53Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes§ 54Zwangsversteigerung§ 55Zwangsverwaltung§ 56Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten§ 57Zwangsliquidation einer Bahneinheit§ 58Insolvenzverfahren§ 59Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung§ 59aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz§ 60Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung§ 61Angabe des Werts§ 62Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels§ 63Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren§ 64Schätzung des Werts§ 65Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Abschnitt 8Erinnerung und Beschwerde§ 66Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde§ 67Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung§ 68Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts§ 69Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr§ 69aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 9Schluss- und Übergangsvorschriften§ 69bVerordnungsermächtigung§ 70(weggefallen)§ 70aBekanntmachung von Neufassungen§ 71Übergangsvorschrift§ 72Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen§ 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
nach der Strafprozessordnung;
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
17a. nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz;
nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz;
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
nach dem Zahlungskontengesetz und
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
§ 2 Kostenfreiheit
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
§ 3 Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
§ 4 Verweisungen
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
§ 5 Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
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