Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2010-08-11
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 10 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Diplomstudium

(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.

(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten.

§ 2 Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.

§ 3 Dienstbehörden; Freistellung

(1) Im Präsenzstudiengang ist die Hochschule als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig. Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbildungsbehörden.

(2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studierenden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer Anwesenheitspflichten an der Hochschule von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewähren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(1a) (weggefallen)

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.

einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Hochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4a) (weggefallen)

(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

§ 5 Urlaub

Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

Abschnitt 2 Studienordnung

§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1.

Semester: Grundstudium,

2.

Semester: Hauptstudium I,

3.

Semester: Praktikum I,

4.

Semester: Hauptstudium II,

5.

Semester: Praktikum II und

6.

Semester: Hauptstudium III.

(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.

einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie

2.

drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

(4a) (weggefallen)

(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.

§ 7 Studieninhalte, Module

(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.

(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.

Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.

(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.

Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,

2.

Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

3.

Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

4.

Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,

5.

Finanzen in der Bundesverwaltung,

6.

Personal in der Bundesverwaltung,

7.

Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.

§ 8 Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Hochschule.

(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung. Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

Abschnitt 3 Prüfungen

§ 9 Laufbahnprüfung

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus

1.

der Zwischenprüfung,

2.

der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“,

3.

den Modulprüfungen des Hauptstudiums,

4.

der Diplomarbeit und

5.

der mündlichen Abschlussprüfung.

§ 10 Prüfungsamt

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.

(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.

§ 11 Prüfende, Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit. Es richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei

1.

mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender dem höheren Dienst angehört,

2.

die oder der andere Prüfende mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehört und

3.

mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender eine Lehrkraft der Hochschule ist.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3.

drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.

Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Hochschule sein.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens drei Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

1.

über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und

2.

mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.

§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium

(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.

(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:

1.

eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,

2.

eine Präsentation,

3.

eine Hausarbeit,

4.

ein Sprachtest,

5.

ein Lehrveranstaltungsprotokoll,

6.

eine mündliche Prüfung oder

7.

ein Kurzvortrag.

Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(4a) (weggefallen)

(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.

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