Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-09-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Studium§  2Ziele des Studiums§  3Dienstbehörde§  4Ausbildungsbehörden§  5Dienstaufsicht§  6Erholungsurlaub§  7Nachteilsausgleich§  8Mitwirkungspflichten der Studierenden§  9Bewertung der Leistungen im Studium und in den PrüfungenAbschnitt 2Auswahlverfahren§ 10Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens§ 11Zulassung zum Auswahlverfahren§ 12Auswahlkommission§ 13Teile des Auswahlverfahrens§ 14Festlegungen der Hochschule§ 15Schriftlicher Teil§ 16Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge§ 17Zulassung zum mündlichen Teil§ 18Mündlicher Teil§ 19Bestehen des mündlichen Teils§ 20Gesamtergebnis und Rangfolge§ 21TäuschungAbschnitt 3StudiumUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 22Dauer und Gliederung des Studiums§ 23Vertiefungsrichtung§ 24Module§ 25ModulhandbuchUnterabschnitt 2Fachstudien§ 26Module des Grundstudiums§ 27Module des Hauptstudiums I§ 28Module des Hauptstudiums II§ 29QualitätsmanagementUnterabschnitt 3Berufspraktische Studienzeiten§ 30Gliederung, Organisation und Durchführung§ 31Spezialmodule§ 32Ausbildungsleitung§ 33Ausbildende§ 34Ausbildungsplan§ 35Bewertung der Praktika§ 36(weggefallen)Abschnitt 4LaufbahnprüfungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 37Diplomprüfung§ 38Bestandteile der Laufbahnprüfung§ 39Zuständigkeiten§ 40Durchführung der Modulprüfungen§ 41Durchführung der Klausuren§ 42Multiple-Choice-Aufgaben§ 43Prüfende§ 44Abweichende BewertungenUnterabschnitt 2Zwischenprüfung§ 45Zweck§ 46Gegenstände der Zwischenprüfung§ 47Prüfende für die Zwischenprüfung§ 48(weggefallen)§ 49Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung§ 50Bestehen der Zwischenprüfung§ 51Zwischenprüfungszeugnis§ 52Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung§ 53Wiederholung der ZwischenprüfungUnterabschnitt 3Modulprüfungen des Hauptstudiums§ 54Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums§ 55Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums§ 56(weggefallen)§ 57Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums§ 58Wiederholung einer Modulprüfung des HauptstudiumsUnterabschnitt 4Diplomarbeit§ 59Zweck der Diplomarbeit§ 60Bestandteile der Diplomarbeit§ 61Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit§ 62Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung§ 63Prüfende für die Diplomarbeit§ 64Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung§ 65Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung§ 66Zulassung zu Präsentation und Disputation§ 67Zweck der Präsentation und der Disputation§ 68Durchführung der Präsentation und der Disputation§ 69Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation§ 70Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit§ 71Protokoll zu Präsentation und Disputation§ 72Bestehen der Diplomarbeit§ 73Wiederholung der DiplomarbeitUnterabschnitt 5Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung§ 74Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote§ 75Abschlusszeugnis und Diplomurkunde§ 76Bescheid über die nicht bestandene PrüfungUnterabschnitt 6Weitere Prüfungsvorschriften§ 77Verhinderung§ 78Täuschung, Ordnungsverstoß§ 79Prüfungsakte und EinsichtnahmeAbschnitt 5Anerkennung anderer Studienleistungen§ 80Anerkennung von Studienleistungen und PrüfungsleistungenAbschnitt 6Schlussvorschrift§ 81Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Studium

(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird der Vorbereitungsdienst „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – “ eingerichtet.

(2) Der Diplom-Studiengang „Digital Administration and Cyber Security“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“.

§ 2 Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“ erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit und im föderalen und europäischen Raum befähigen.

§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Hochschule. Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 45 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 4 Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.

(3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen

1.

die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,

2.

die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,

3.

die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,

4.

die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

§ 6 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.

während der Fachstudien die Hochschule,

2.

während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.

im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.

bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.

(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.

§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Studierenden erhalten von der Hochschule ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer Online-Lernplattform. Mitteilungen und Auskünfte der Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, werden in der Regel über diese elektronischen Mitteilungswege vermittelt. Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mitteilungen der Hochschule erhalten haben.

§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen

(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition1234 1100,00 bis 93,7015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 93,69 bis 87,5014 3 87,49 bis 83,4013gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 83,39 bis 79,2012 5 79,19 bis 75,0011 6 74,99 bis 70,9010befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 70,89 bis 66,709 8 66,69 bis 62,508 9 62,49 bis 58,407ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht10 58,39 bis 54,20611 54,19 bis 50,00512 49,99 bis 41,704mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können13 41,69 bis 33,40314 33,39 bis 25,00215 24,99 bis 12,501ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 12,49 bis  0,000

(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens

(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde

1.

über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und

2.

über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.

(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über

1.

das erforderliche Allgemeinwissen,

2.

die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,

3.

das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und

4.

die erforderliche Leistungsmotivation.

(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:

1.

für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und

2.

für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.

§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

§ 12 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde und

2.

einer oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Praxisbehörde.

Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angehörige des öffentlichen Dienstes sein. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander. Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt.

§ 13 Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 14 Festlegungen der Hochschule

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:

1.

die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.

den Ablauf und die Dauer der Teile,

3.

falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

§ 15 Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.

(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.

ein weiterer Leistungstest,

2.

ein Persönlichkeitstest oder

3.

Simulationsaufgaben.

(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.

(5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Absatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

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