Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik,
Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,
Anfertigen von Modellen und Formen,
Anfertigen von Flachstichen,
Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,
Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Kundenauftrag,
Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,
Gestaltung sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Aufträgen zu klären sowie Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,
Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
Herstellen einer Flachgravur oder
Herstellen einer Reliefgravur.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
technische Zeichnungen zu erstellen,
Berechnungen durchzuführen,
Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Gestaltung
(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Werkstückherstellung mit20 Prozent,
Kundenauftrag mit40 Prozent,
Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
mit15 Prozent,
Gestaltung mit15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeitsplanung“, „Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1020) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1302 - 1306)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswertenb)Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwendenc)Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnissed)technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellene)Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säurenf)Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren13
g)das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendenh)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleicheni)Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellenj)Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzenk)Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählenl)von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren9
2Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzenb)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnenc)Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwendend)Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellene)Maschinen programmieren
f)Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schabeng)Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiftenh)metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbindeni)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbindenj)Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen22
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