Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-03-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4i Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystem-gesetzes, die durch die Artikel 1 und 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

§ 1 Gebietsvorgaben

Die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes mautpflichtigen Straßen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das EETS-Gebiet nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (EETS-Gebiet BFStrMG)

Die folgenden Gebietsvorgaben, deren Nummern keinen Zusatz haben, gelten für alle EETS-Anbieter gleichermaßen, unabhängig davon, ob der EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzt oder nicht.

Gebietsvorgaben, deren Nummer den Zusatz „EET“ (Eigene Erkennung und Tarifierung) trägt, gelten nur für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nicht nutzen. Sie gelten bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Migration ihrer OBUs auf den Mauterhebungsdienst.

Gebietsvorgaben, deren Nummer den Zusatz „MED“ (Mauterhebungsdienst) trägt, gelten nur für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nutzen.

Für EETS-Anbieter, die auf den Mauterhebungsdienst migrieren, gelten diese ab dem Zeitpunkt des Beginns des MED Pilotbetriebs.

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