Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-01-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 6
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Eingangsformel

Auf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Inhaltsübersicht

Teil 1StudiumAbschnitt 1Allgemeines§  1Inhalt des Studiums§  2Studiengangskonzept§  3Inhalt des modularen CurriculumsAbschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums§  4Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze§  5Kooperationsvereinbarungen§  6Praxiseinsätze in Krankenhäusern§  7Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen§  7aPraxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland§  8Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze§  9Praxisplan§ 10Qualifikation der Praxisanleitung§ 11Praxisbegleitung§ 12TätigkeitsnachweisTeil 2Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 1Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung§ 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung§ 14Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses§ 15Zusammensetzung des Prüfungsausschusses§ 16Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses§ 17Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung§ 19Nachteilsausgleich§ 20Benotung von Leistungen in der staatlichen PrüfungAbschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung§ 21Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 22Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 23Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung§ 24Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 25Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 26Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 27Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung§ 28Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 29Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 30Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 31Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 32Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 33Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 5Weitere Vorschriften§ 34Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung§ 35Zeugnis§ 36Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze§ 37Rücktritt von der staatlichen Prüfung§ 38Versäumnisse§ 39Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 40Niederschrift§ 41Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und EinsichtnahmeTeil 3Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 42ErlaubnisurkundeTeil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1Verfahren§ 43Fristen§ 43aErforderliche Unterlagen§ 44Bescheide bei Feststellung wesentlicher UnterschiedeAbschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes§ 45Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung§ 46Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung§ 47Inhalt und Durchführung des AnpassungslehrgangsAbschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes§ 48Gegenstand der Kenntnisprüfung§ 49Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung§ 50Praktischer Teil der Kenntnisprüfung§ 51Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung§ 52Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs§ 53Abschluss des AnpassungslehrgangsAbschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat§ 54Nachweise der Zuverlässigkeit§ 55Nachweise der gesundheitlichen Eignung§ 56Aktualität von NachweisenAbschnitt 5Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes§ 56aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§ 56bErforderliche Unterlagen§ 56cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§ 56dErlaubnisurkundeAbschnitt 6Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§ 56eErforderliche UnterlagenTeil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 57Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung§ 58Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben§ 59Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung§ 60Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage  1Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur HebammeAnlage  2Stundenverteilung der Praxiseinsätze des HebammenstudiumsAnlage  3Inhalt der PraxiseinsätzeAnlage  4Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage  5Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage  6Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage  6aUrkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger”Anlage  7Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“Anlage  8Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage  9Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“Anlage 10Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 11Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen BerufsausübungAnlage 12Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht

Teil 1 Studium

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Inhalt des Studiums

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2 Studiengangskonzept

(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

§ 3 Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1.

die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2.

welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3.

die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

§ 5 Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

1.

zur Auswahl der Studierenden,

2.

zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

3.

zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

4.

zur Durchführung der Praxisanleitung und

5.

zur Durchführung der Praxisbegleitung.

§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern

(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:

1.

zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und

2.

zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

1.

Neonatologie und

2.

Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt.

(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland

(1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.

(2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn

1.

er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,

2.

die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, und

3.

die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.

(3) Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.

(4) Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet werden. Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 9 Praxisplan

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.

§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie

1.

über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a)

„Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder

b)

„Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,

2.

über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,

3.

eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4.

kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.

§ 11 Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.

§ 12 Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.

Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2) Die staatliche Prüfung besteht aus

1.

einem schriftlichen Teil,

2.

einem mündlichen Teil und

3.

einem praktischen Teil.

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

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