Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1930-07-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

der Schiffsleute

§ 1

-

§ 2

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

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