Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Instrumente im Hinblick auf technischen und optischen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang prüfen sowie deren Marktwert und kulturhistorischen Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursachen erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung erläutern und die getroffene Auswahl begründen,
Instrumente geometrisch und akustisch vermessen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, insbesondere
Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen,
Intonation von Holzblasinstrumenten beurteilen und verbessern,
Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
Prototypen für Holzblasinstrumente und Teile davon entwickeln, bauen und testen,
Spezialwerkzeuge für die Herstellung und Bearbeitung von Holzblasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrichtungen, Werkzeuge zur Bearbeitung der Innenbohrung, Biegevorrichtungen und Schablonen herstellen,
Bauteile für Holzblasinstrumente planen, fertigen und verbinden,
Holzblasinstrumente zerlegen und reinigen, sowohl Holz- als auch Metallbauteile entlacken,
Mechaniken instand setzen, Korpusse und Mundstücke instand setzen,
Oberflächen bearbeiten sowie
Holzblasinstrumente anspielen und ausstimmen,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
Eigenschaften und Zustand von Materialien in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
Eigenschaften von Materialien sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum Umwelt-, Klima-, Arten- und Gesundheitsschutz für die Verwendung von Materialien,
akustische und musikalische Grundlagen,
Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holzblasinstrumenten, insbesondere auch von historischen Holzblasinstrumenten,
Verfahren zur Überprüfung von Holzblasinstrumenten,
Verfahren zur Verformung, Verbindung und Oberflächenveredelung von Materialien,
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung,
die Handhabung, die Lagerung, die Verarbeitung und die Entsorgung von Gefahrgütern,
Verfahren zur Ausstimmung von Holzblasinstrumenten,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Arbeits- und Betriebsmittel sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:
ein Holzblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren oder
für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benutzerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür benötigten Teile herzustellen und in das Holzblasinstrument einzubauen, das Holzblasinstrument anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblasinstrumentenfamilien auszuwählen:
Klarinetten,
Saxophone,
Oboen,
Fagotte,
Querflöten,
Blockflöten,
Dudelsäcke.
Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zusammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbindung aufweisen.
(3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Begründung des Instrumentenaufbaus und der Herstellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamtzeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung, Anpassung oder Reparatur notwendigen Informationen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappenmechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instruments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelfertigung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation.
(4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galvanisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meisterprüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskonzeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und Trocknungszeiten fest.
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, musikalische, akustische und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblasinstrument,
Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war,
Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Störungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei Fehler die Klappenpolster betreffen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind wie folgt zu gewichten:
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
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